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Einen wesentlichen Einfluss auf die Bestimmung der Rechtsform für den Betrieb eines Unternehmens haben die rechtsformbezogenen Steuern und Kosten. Beim Steuerrecht ist grundsätzlich danach zu fragen, wer Steuersubjekt ist. Steuersubjekt ist bei den rechtsfähigen Gesellschaften, also bei Körperschaften wie GmbH und AG, ausschließlich die Gesellschaft selbst. Diese hat die Körperschaftssteuer und die Gewerbesteuer nach Maßgabe der jeweiligen Steuersätze zu leisten. Der Gesellschafter selbst steht mit der Steuer nicht in Verbindung. Auf seine persönlichen steuerlichen Merkmale kommt es nicht an. Die Steuerpflicht des Gesellschafters einer juristischen Person wird erst bei Ausschüttung von Gewinnen betroffen.
Die Kommanditgesellschaft ist jedoch keine Körperschaft, sondern eine Personengesellschaft. Steuersubjekt für die Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer, wenn eine juristische Person Kommanditistin ist) bei den Personengesellschaften ist der Gesellschafter selbst. Damit kommt es bei der Steuerhöhe lediglich auf seine persönlichen Voraussetzungen an. Die KG als Personengesellschaft erklärt hierfür das Ergebnis einheitlich gegenüber dem Finanzamt, das das Gesamtergebnis des Unternehmens einheitlich feststellt und den jeweiligen Ergebnisanteil eines jeden Gesellschafters auf diesen gesondert durch Mitteilung an das für den jeweiligen Gesellschafter zuständige Finanzamt verteilt. Die Gewerbesteuer verbleibt jedoch bei der GmbH & Co. KG.
Deshalb stehen steuerliche Motive bei der GmbH & Co KG oftmals im Vordergrund, denn bei voller beschränkter Haftung liegt eine Mitunternehmerschaft vor, so dass Verluste der Kommanditisten unmittelbar nach Maßgabe der steuerrechtlichen Vorschriften mit anderweitigen positiven Einkünften verrechnet werden können.
Will man von einer Rechtsform in die andere wechseln, so ist dies nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln zwar weitgehend möglich. Jedoch können damit einschneidende steuerliche und kostenmäßige Belastungen verbunden sein. Deshalb sollte man bei der Wahl einer Rechtsform sehr sorgfältig prüfen, ob diese Wahl auch den unternehmerischen Zielen in der Zukunft gerecht wird. Ist z.B. zu erkennen, dass alsbald aus Gründen der Finanzierung die Rechtsform der AG nötig sein wird, dann sollte man von vorneherein diese Rechtsform wählen, auch wenn sie am Anfang überdimensioniert erscheint und teilweise zu höheren Kosten führt. Denn der Wechsel von einer Personengesellschaft in eine Körperschaft bringt in der Regel nicht unerhebliche steuerliche Probleme und Belastungen mit sich.
Die GmbH & Co. KG hat viele und unterschiedliche Erscheinungsformen, insbesondere: |
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Familiengesellschaft | Beteiligung der Kinder |
Einpersonen-GmbH & Co. KG | Organisation einer Konzerngruppe |
Einheitsgesellschaft | Finanzierung des Unternehmens über den Kapitalmarkt |
AG & Co. KG, Limited & Co. KG |
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Motive für die GmbH & Co. KG |
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Haftungsverhältnisse | Kapitalaufbringung |
Organisationsgewalt | Steuer- und Kostenbelastung |