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Um stets einen Gleichlauf der Gesellschafter und ihrer Beteiligungen sowohl an der KG als auch an der GmbH zu erreichen, kann alleinige Inhaberin aller Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH auch die KG selbst sein (siehe die nachfolgende Grafik). Dies bedeutet, dass die Kommanditisten alleinige Inhaber der GmbH & Co. KG sind, ohne noch direkt an der Komplementär-GmbH beteiligt zu sein. Denn Inhaberin sämtlicher Geschäftsanteile an der Komplementär-GmbH ist die Kommanditgesellschaft selbst. Diese Situation kann zu Problemen bei der Vertretungsregelung führen, weil ja die GmbH die KG vertritt und damit die KG, vertreten durch die GmbH, auch sich gegenüber vertritt. Der BGH hat hierzu in seiner Entscheidung vom 16.07.2007, II ZR 109/06, zu der Frage ausgeführt, wer den Anstellungsvertrag des Geschäftsführers mit der Komplementär-GmbH kündigt, dass in diesem Fall - sofern der Gesellschaftsvertrag der KG keine abweichenden Regeln enthält - die der KG als Alleingesellschafterin zustehenden Rechte in der Gesellschafterversammlung die organschaftlichen Vertreter der GmbH wahrnehmen. Über die Kündigung des organschaftlichen Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers der Komplementärin entscheiden deswegen dessen Mitgeschäftsführer.
Die GmbH & Co. KG hat viele und unterschiedliche Erscheinungsformen, insbesondere: |
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Familiengesellschaft | Beteiligung der Kinder |
Einpersonen-GmbH & Co. KG | Organisation einer Konzerngruppe |
Einheitsgesellschaft | Finanzierung des Unternehmens über den Kapitalmarkt |
AG & Co. KG, Limited & Co. KG |
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Motive für die GmbH & Co. KG |
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Haftungsverhältnisse | Kapitalaufbringung |
Organisationsgewalt | Steuer- und Kostenbelastung |