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Die KG ist eine Personengesellschaft. Notwendig sind mindestens ein unbeschränkt und ein beschränkt haftender Gesellschafter. Der unbeschränkt haftende Gesellschafter wird Komplementär genannt. Der nur mit seinem Haftkapital beschränkt haftenden Gesellschafter wird Kommanditist genannt.
Rechtsgrundlagen der KG sind die §§ 161 - 177a HGB. Soweit hier spezielle gesetzliche Regelungen für die KG nicht vorhanden sind, gilt das Recht der OHG, §§ 105 - 160 HGB (§ 161 Abs. 2 HGB). Soweit auch dort nicht spezielle gesetzliche Regelungen bestehen, gilt das Recht der BGB-Gesellschaft, §§ 705 - 740 BGB (§ 105 Abs. 3 HGB). Dies bedeutet, dass die KG auf der OHG und die OHG auf der GbR beruht.
Die KG ist rechtlich verselbständigt wie die OHG. Sie kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden (§§ 161 Abs. 2, 124 Abs. 1 HGB).
Die KG wird im Handelsregister eingetragen (§§ 161 Abs. 2, 106 Abs. 1 HGB). Auch die Kommanditisten sind namentlich und mit ihrer Einlage im Handelsregister eingetragen (§§ 162 Abs. 1, 106 Abs. 2 Nr. 1 HGB).
Wenn der Komplementär nicht eine natürliche sondern eine juristische Persone ist, so muss dies in der Firmierung zum Ausdruck kommen, wie etwa durch die Bezeichnung GmbH & Co. KG oder AG & Co. KG. Kommanditistin einer KG kann auch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sein. In diesem Falle sind auch deren Gesellschafter entsprechend § 106 Abs. 2 HGB und spätere Änderungen der Zusammensetzung der Gesellschafter zur Eintragung anzumelden (§ 162 Abs. 1 Satz 2 HGB).
Die Geschäftsführung der KG erfolgt durch den Komplementär bzw. durch die Komplementäre.
Die Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Sie können einer Handlung des persönlich haftenden Gesellschafters nicht widersprechen, es sei denn, dass die Handlung über den gewöhnlichen Betrieb des Handelsgewerbes der Gesellschaft hinausgeht (§ 164 Satz 1 HGB). Sie unterliegen keinem Wettbewerbsverbot (§ 165 HGB).
Steuerlich sind die Kommanditisten Mitunternehmer. Damit sind deren Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern (§§ 15 ff. EStG).
Die Gewinne werden den Gesellschaftern mit ihrer Entstehung, nicht also erst mit einer Ausschüttung der Gewinne zugerechnet, so dass die Steuerpflicht unabhängig von der Ausschüttung eintritt. Die Zurechnung mit der Entstehung gilt auch für die Verluste, wobei die Zuweisung der Verluste durch das eingezahlte Kapital begrenzt ist (§ 15a EStG). Verluste können von den Kommanditisten steuerlich im Rahmen der steuerrechtlichen Grenzen mit anderen positiven Einkünften verrechnen können.
Damit wird die KG auch für Modelle im Rahmen einer steuerbegünstigten Beteiligung verwendet. Zwar wird für diese Zwecke vorherrschend die GmbH & Co. KG verwendet. Mitunter wird aber die klassische Form der KG mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter verwendet, um die Investoren von der Seriosität der Kapitalbeteiligung zu überzeugen.
Historisch war die klassische Kommanditgesellschaft mit einer natürlichen Person als persönlich haftendem Gesellschafter eine weit verbreitete Gesellschaftsform. Der Familienvater führte ein Handelsgewerbe als Einzelunternehmer und beteiligte sodann nach außen seine Familienmitglieder als Kommanditisten. Oder ein OHG-Gesellschafter war verstorben und seine Erben traten in die Stellung als Kommanditisten in die Gesellschaft ein. Heute kommt diese Gesellschaftsform in ihrer Grundform nur selten vor, weil sich aus Haftungsgründen kaum persönlich haftende Gesellschafter finden. Denn der persönlich haftende Gesellschafter haftet in vollem Umfange für die Verbindlichkeiten der KG, und zwar auch mit seinem gesamten Privatvermögen. Persönlich haftende Gesellschafterin ist deshalb in der Regel eine GmbH, so dass die Gesellschaftsform eine GmbH & Co. KG darstellt. Bei der GmbH & Co. KG haftet die GmbH auch voll, das heißt mit ihrem ganzen Vermögen. Übersteigt die Haftung das Gesellschaftsvermögen kommt es zur Insolvenz der GmbH. Jedoch verbleibt die Haftung bei der GmbH, so dass der hinter der GmbH stehende Gesellschafter nicht persönlich haftet. Sein wirtschaftlicher Verlust ist auf den Verlust seiner Einlage bei der GmbH beschränkt. Deshalb wird diese Gesellschaftsform heute üblicherweise verwendet.
Die GmbH & Co. KG ist für alle Größenordnungen von Unternehmen geeignet. Sie wird jedoch meist für kleinere und mittlere Unternehmen verwendet. Die Gesellschaftsform ist einerseits sehr flexibel in den Gestaltungsmöglichkeiten und eröffnet andererseits auch gute Finanzierungsmöglichkeiten. Die GmbH & Co. KG unterscheidet sich, wie oben ausgeführt ist, von der klassischen Kommanditgesellschaft dadurch, dass eine natürliche Person als Komplementär fehlt und stattdessen eine GmbH voll haftende Gesellschafterin ist. Daher spricht man von einer Grundtypenvermischung, nämlich der Vermischung einer GmbH mit einer KG.
Die GmbH & Co. KG hat viele und unterschiedliche Erscheinungsformen, insbesondere: |
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Familiengesellschaft | Beteiligung der Kinder |
Einpersonen-GmbH & Co. KG | Organisation einer Konzerngruppe |
Einheitsgesellschaft | Finanzierung des Unternehmens über den Kapitalmarkt |
AG & Co. KG, Limited & Co. KG |
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Motive für die GmbH & Co. KG |
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Haftungsverhältnisse | Kapitalaufbringung |
Organisationsgewalt | Steuer- und Kostenbelastung |