Die Zuschläge zum Grundlohn als Vergütung für die Nachtarbeit sind auch
sozialversicherungsrechtlich von Bedeutung. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 der
Verordnung über die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
(Sozialversicherungsentgeltverordnung - SvEV) sind dem Arbeitsentgelt
einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche
Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden, soweit
sie lohnsteuerfrei sind, nicht zuzurechnen. Dies gilt nicht für
Nachtarbeitszuschläge, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden,
mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt. Nach § 3 b Abs. 1 EStG sind
Zuschläge steuerfrei, die für tatsächlich geleistete Nachtarbeit neben dem
Grundlohn gezahlt werden, soweit sie für Nachtarbeit 25 Prozent des
Grundlohns nicht übersteigen.
Hieraus folgt grundsätzlich, dass dann, wenn der Stundengrundlohn maximal
25 Euro beträgt, der Zuschlag für die Nachtarbeit sowohl steuerfrei als auch
sozialversicherungsfrei ist. Die Beitragsfreiheit entfällt, wenn die
Nachtarbeit die regelmäßige Arbeitszeit ist.
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