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Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält Regelungen zur Nachtarbeit. Die Regelungen sind genereller Natur, also nicht auf bestimmte Wirtschaftszweige oder Personen gerichtet. Damit gelten die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes zur Nachtarbeit für alle Betriebe und für Männer und Frauen. Nach § 6 Abs. 1 ArbZG ist die Arbeitszeit der Nacht- und Schichtarbeitnehmer nach den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit festzulegen.
Nachtzeit ist die Zeit von 23:00 bis 6:00 Uhr. In Konditoreien und Bäckereien ist die Nachtzeit von 22:00 Uhr bis 5:00 Uhr. Nachtarbeit ist jede Arbeit, die mehr als zwei Stunden der Nachtarbeit umfasst. Nacharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Arbeitszeitgestaltung regelmäßig wiederkehrend in Wechselschichtarbeit Nachtarbeit zu leisten haben oder Nachtarbeit an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr erbringen (§ 2 Abs. 3 bis 5 ArbZG).
Nach § 6 Abs. 2 ArbZG darf die werktägliche Arbeitszeit der Nachtarbeitnehmer acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von einem Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Nach § 6 Abs. 3 ArbZG sind Nachtarbeitnehmer berechtigt, sich vor Beginn der Beschäftigung und danach in regelmäßigen Zeitabständen von nicht weniger als drei Jahren arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen. Nach Vollendung des 50. Lebensjahres steht Nachtarbeitnehmern dieses Recht in Zeitabständen von einem Jahr zu. Die Kosten der Untersuchungen hat der Arbeitgeber zu tragen, sofern er die Untersuchungen den Nachtarbeitnehmern nicht kostenlos durch einen Betriebsarzt oder einen überbetrieblichen Dienst von Betriebsärzten anbietet.
Nach § 6 Abs. 4 ArbZG hat der Arbeitgeber den Nachtarbeitnehmer auf dessen Verlangen auf einen für ihn geeigneten Tagesarbeitsplatz umzusetzen, wenn
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber, soweit keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen bestehen, dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren.