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Nettolohnvereinbarung |
Der Regelfall für die Vereinbarung eines Arbeitsentgelts ist die Bruttolohnvereinbarung. Es wird ein bestimmter Bruttolohn für einen bestimmten Zeitraum, etwa für einen Monat vereinbart. Bei der Berechnung des Nettolohns werden dann nach den individuellen Merkmalen die Lohnsteuern und Sozialversicherungsbeiträge berechnet und vom Bruttolohn abgezogen. Das sich hieraus errechnende Ergebnis ist dann der Nettolohn, der dem Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Dies führt dazu, dass der Nettolohn von Arbeitnehmern mit gleicher Bruttolohnvereinbarung je nach den Unterschieden bei den persönlichen Merkmalen unterschiedlich hoch ist. Bei der Nettolohnvereinbarung wird umgekehrt vorgegangen. Dem Arbeitnehmer wird eine bestimmte Nettovergütung versprochen. Um zu diesem Nettobetrag zu gelangen, wird der Bruttolohn im Wege eines so genannten Abtastverfahrens, also im Wege der Hochrechung ermittelt, der dann zu diesem Nettolohn führt. Ist streitig, ob eine Bruttolohn- oder eine Nettolohnvereinbarung vorliegt, hat dies der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen. |
Die Unterschiede bei den persönlichen Merkmalen der Arbeitnehmer führen dazu, dass der Arbeitgeber entsprechend höhere oder niedrigere finanzielle Belastungen aus dem Arbeitsverhältnis hat. Ändert sich also die Lohnsteuerklasse so trägt der Arbeitgeber die höhere Lohnsteuer oder kommt in den Genuss einer niedrigeren Steuer. Eine Nettolohnvereinbarung kann mit dem individuellen Arbeitsvertrag,
durch Tarifvertrag oder auch zusammen mit dem Betriebsrat durch
Betriebsvereinbarung erfolgen. Möglich ist, auch nur einen Teil der
Arbeitsvergütung als Nettolohn zuzusagen (BAG vom 09.09.03, NZA 05, 483). |
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siehe auch zum Nachtzuschlag .... | allgemein zum Arbeitsentgelt ... |