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Am 01. Januar 1999 ist die neue Insolvenzordnung in
Kraft getreten. Über die Änderungen des bisherigen Konkurs- und Vergleichsrechts war
viele Jahre lang beraten worden. Das bisherige Konkursrecht hat die Sanierung
zahlungsunfähiger Betriebe kaum zugelassen. Der Konkurs des Unternehmens musste mit der
Zerschlagung des Unternehmens gleichgesetzt werden. Zudem wurden mehr als drei Viertel
aller Konkursanträge mangels Masse abgewiesen. Diese grundsätzliche Änderung der
Gesetzeslage war notwendig, da durch die erhebliche Anzahl der Insolvenzen auch Tausende
von lebensfähigen Unternehmen unnütz zerschlagen wurden. Die vermeidbare Folge hiervon
war der Verlust einer großen Anzahl von Arbeitsplätzen und viele Einzelschicksale von
Unternehmer, die mit großen Zielen und Träumen angefangen haben, ihr Unternehmen
aufzubauen und am Ende nur noch einen Scherbenhaufen vorliegen hatten mit kaum
einer Perspektive für die Zukunft. Nach der neuen Insolvenzordnung soll die Zahl der
mangels Masse abgewiesenen Insolvenzanträge drastisch reduziert werden. Ferner können
Gläubiger dem Unternehmen das für die Unternehmensfortführung notwendige
Betriebsvermögen nicht einseitig entziehen. Mit dem Insolvenzplanverfahren ist zudem eine
verbesserte Möglichkeit zur Sanierung von Unternehmen geschaffen werden. Die
Möglichkeiten obstruktiver Gläubiger, sinnvolle Sanierungspläne zu Fall bringen zu
können, sind wesentlich reduziert. Und schließlich hat der Schuldner die Chance, von
seinen Restschulden befreit zu sein. Die neue Insolvenzordnung sieht insbesondere folgende
Neuerungen vor: Unternehmensfortführung durch den vorläufigen
Insolvenzverwalter Verwendung von Sicherheiten für die Unternehmensfortführung
Mitspracherecht der Gläubiger Nach § 270 InsO ist das Unternehmen berechtigt, unter der Aufsicht eines Sachwalters die Insolvenzmasse zu verwalten und über sie zu verfügen, wenn das Insolvenzgericht in dem Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Eigenverwaltung anordnet. Die Anordnung setzt voraus,
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Insolvenzplanverfahren Restschuldbefreiung Neue Kultur im Umgang mit Unternehmenskrisen -
Die zweite Chance für Unternehmer
Aber: Warnung vor der Flucht in die Insolvenz zum Zwecke der
Sanierung -
Adäquate Chance auf Sanierung im Insolvenzverfahren nur, wenn breiter
Konsens mit dem Insolvenzverwalter und den Gläubigern besteht Ferner wird sich die Sanierung im Insolvenzverfahren eher auf
Großunternehmen beschränken, bei denen die finanzierenden Banken, der
Betriebsrat und die Gewerkschaften und die Landes- und Bundespolitik den
Motor für die Sanierung darstellen. In einem solchen Falle kann dann auch
die Finanzierung der Unternehmensfortführung im Insolvenzverfahren erfolgen,
was bei kleineren und mittleren Unternehmen in der Regel nicht erreichbar
ist. |
Zur Sanierung eines Unternehmens über das Insolvenzplanverfahren |