Im Mittelpunkt der seit 01.01.1999 geltenden Insolvenzordnung stand der Insolvenzplan. Seitdem können nach § 217 InsO die Befriedigung der absonderungsberechtigten Gläubiger und der Insolvenzgläubiger, die Verwertung der Insolvenzmasse und deren Verteilung an die Beteiligten sowie die Haftung des Schuldners nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens in einem Insolvenzplan abweichend von den Vorschriften der Insolvenzordnung geregelt werden. Mit dem Insolvenzplan kann abweichend von den allgemeinen Vorschriften der Insolvenzordnung jede Form der Masseverwertung geregelt werden, und zwar von der Liquidation bis zur Sanierung.
Vorrangiges Ziel der Insolvenzrechtsreform 1999 war es jedoch, eine Sanierung des Unternehmens durch Nutzung eines solchen Insolvenzplanverfahrens zu erreichen, bei der die wesentlichen Entscheidungen durch die Gläubiger getroffen werden. Die Sanierung kann dadurch erfolgen, dass das Schuldnerunternehmen nach seiner Sanierung das Unternehmen außerhalb des Insolvenzverfahrens fortsetzt. Die Sanierung kann aber auch als übertragende Sanierung erfolgen, indem das Unternehmen auf der Grundlage eines Insolvenzplans an eine Auffanggesellschaft übertragen wird. In diesem Falle kann der Insolvenzplan auch vorsehen, dass der Verkauf des Unternehmens erst nach einer Restrukturierung und Stabilisierung erfolgt und das Unternehmen zu diesem Zwecke über einen gewissen Zeitraum im Insolvenzverfahren fortgeführt wird.
Aber auch die Rechtsstellung des Schuldners wurde mit dieser Reform gestärkt, insbesondere durch die Möglichkeit der Restschuldbefreiung im Anschluss an die Plandurchführung.
Damit ergaben sich für die Unternehmen neue Chancen für das Überleben in der Krise. Im Rahmen der Planung einer Unternehmenssanierung können und müssen seitdem diese Möglichkeiten einer Sanierung im Insolvenzverfahren gezielt berücksichtigt werden. Dabei wird aber davor gewarnt, die Möglichkeiten der Sanierung des Unternehmens im Insolvenzplanverfahren zu überschätzen. Eine solche Sanierungsmöglichkeit bietet nämlich eine so hohe Anzahl an Risiken, Unwägbarkeiten und Tücken, dass der Eintritt in das Insolvenzplanverfahren immer in nicht unerheblichem Maße ein Glückspiel ist, das der Schuldner nur zum Teil zu seinen Gunsten beeinflussen kann. In der Praxis zeigte sich, dass diese Bedenken berechtigt waren und die Möglichkeiten der Sanierung des Unternehmens im Insolvenzplanverfahren nur ausnahmsweise genutzt wurden. Deshalb wurde mit dem Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) die Nutzung der Möglichkeit einer Sanierung im Insolvenzplanverfahren erleichert. Die Gläubiger sollen einen stärkeren Einfluss insbesondere auf die Auswahl des Insolvenzverwalters nehmen, etwa der geeignet und bekannt dafür ist, dass er die Sanierung von Unternehmen durchzuführen bereit ist und nicht vorrangig die Zerschlagung des Unternehmens als oftmals einfachere Form der Insolvenzabwicklung wählt. Auch die Durchführung einer Eigenverwaltung des Unternehmens in der Insolvenz wurde erleichtert, so dass die Kenntnisse und Erfahrungen des lebenden Betriebs besser für das Unternehmen genutzt werden können. Die Vorschriften der Insolvenzordnung für die Durchführung eines Insolvenzplanverfahrens wurden ergänzt um die Möglichkeit eines so genannten Debt-Equity-Swaps mit dem Fremdkapital in Eigenkapital umgewandelt werden kann. Diese Möglichkeit bedeutet eine Grenzüberschreitung, da bisher die Gesellschaftsverhältnisse der Schuldnergesellschaft durch das Insolvenzplanverfahren nicht angetastet werden konnte, soweit die Gesellschafter nicht freiwillig hierzu bereit waren. Und schließlich wurde die Möglichkeit eines so genannten Schutzschirmverfahrens eingeführt, wonach der Schuldner unter einem solchen Schutzschirm innerhalb einer Frist von maximal drei Monaten einen Insolvenzplan ausarbeiten kann. Dieses Schutzschirmverfahren soll ferner bewirken, dass mit dem Insolvenzantrag nicht wie üblich bis zur letzten Minute gewartet wird, sondern er bereits bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung gestellt wird. Denn liegt eine Zahlungsunfähigkeit bereits vor, wurde diese Möglichkeit des Schutzschirms bereits verspielt.