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Die Verwertung von Sicherheiten |
Androhung der Verwertung
Der Sicherungsnehmer ist verpflichtet, dem Sicherungsgeber - auch dann, wenn dies der Schuldner selbst ist - die Verwertung anzudrohen, um diesem die Abwendung der Verwertung zu ermöglichen. Dem Sicherungsgeber ist ferner Gelegenheit zu geben, an der Feststellung des Verkehrswertes und der Suche nach geeigneten Kaufinteressenten mitzuwirken. Hat der Sicherungsgeber dem Sicherungsnehmer mehrere Sicherheiten bestellt, ist der Sicherungsnehmer in der Entscheidung frei, welche Sicherheit er zuerst verwertet. Ferner kann er bestimmte Sicherheiten gar nicht verwerten. In jedem Falle hat aber der Sicherungsnehmer darauf zu achten, dass im Interesse des Schuldners und Sicherungsgebers eine schonende und bestmögliche Verwertung der Sicherheiten erfolgt. |
Durchführung der Verwertung
Die jeweiligen Sicherheiten werden in unterschiedlicher Form verwertet. Besteht die Sicherheit in einer Bürgschaft, so hat der Sicherungsnehmer den Bürgen zur Zahlung aufzufordern. Sofern dieser seine Bürgschaftsverpflichtung nicht erfüllt, bedarf es zum weiteren Vorgehen der Beschaffung eines Vollstreckungstitels gegen den Bürgen, beispielsweise durch ein gerichtliches Mahnverfahren oder durch eine Klage. Üblicherweise wird der Bürge zuvor aufgefordert, ein notarielles Schuldanerkenntnis mit Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung abzugeben (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO), da ein solcher Vollstreckungstitel geringere Kosten verursacht, als Maßnahmen vor Gericht zur Erwirkung eines Vollstreckungstitels. Nach dem Vorliegen des Vollstreckungstitels kann damit in das gesamte Vermögen des Bürgen vollstreckt werden. Insbesondere kann der Gläubiger dem Bürgen sein künftiges Arbeitseinkommen bis auf den pfändungsfreien Betrag pfänden, weswegen eine Bürgschaft so gefährlich ist. Die Verwertung von Immobiliarsicherheiten durch den Grundschuldgläubiger erfolgt durch Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung der Immobilie. Die Einleitung der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung setzt voraus, dass dem Eigentümer die vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuld zugestellt wird. Durchgeführt wird die Vollstreckung dann durch Antrag an das Amtsgericht als Vollstreckungsgericht. Die Verwertung eines beweglichen Sicherungsguts erfolgt durch freihändige Verwertung oder durch eine öffentliche Versteigerung. Mit der Durchführung der Versteigerung wird in der Regel der Gerichtsvollzieher oder ein öffentlich bestellter Versteigerer beauftragt. Eine öffentliche Versteigerung kann dem Sicherungsnehmer Vorwürfe des Sicherungsgebers ersparen, wenn er freihändig verkaufen würde. Der Sicherungsgeber könnte einwenden, der Sicherungsnehmer habe das Sicherungsgut weit unter Wert verschleudert. Im Falle der öffentlichen Versteigerung dagegen hat der Sicherungsgeber die Möglichkeit, zur Rettung des Sicherungsgutes selbst mitzusteigern.
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