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Die Verwertung von Sicherheiten |
Der Eintritt des Sicherungsfalls
Der Sicherungsnehmer kann die ihm eingeräumten Sicherheiten erst verwerten, wenn der Sicherungsfall eingetreten ist. Grundsätzlich ist dies der Fall, wenn die Zahlungspflichten aus dem Kreditverhältnis trotz Fälligkeit nicht erfüllt werden. Eine Verwertungsreife tritt aber trotz der Erfüllung der Zahlungspflichten aus dem Kreditverhältnis auch dann ein, wenn über das Vermögen des Sicherungsgebers das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist. Auch wesentliche Pflichtverletzungen des Sicherungsgebers, etwa im Hinblick auf das Sicherungsgut, können zur Kündigung des Kredits und damit zum Verwertungsfall der Sicherheiten führen. Die Verwertung von Sicherheiten setzt, soweit nichts anderes vereinbart ist, nicht voraus, dass die Forderungen aus dem Kreditverhältnis anderweitig nicht beigetrieben werden können. |
Ablösungsrecht
Derjenige, der die Sicherheiten für einen an einen Dritten ausgereichten Kredit dem Darlehensnehmer gestellt hat, hat ein Ablösungsrecht, um die Verwertung seiner Sicherheiten zu vermeiden. Das bedeutet, dass der Sicherungsgeber durch die Leistung des Betrags an den Sicherungsnehmer, den dieser im Falle der Verwertung der Sicherheit erhalten würde, das Sicherungsgut "freikaufen" kann. Mit der Ablösung der Sicherheit geht entweder die Forderung des Kreditgebers gegen den Schuldner automatisch auf den Ablösenden über (z.B. in den Fällen der Bürgschaft, der Hypothek und des Pfandrechts, §§ 774, 1134, 1225 BGB) oder der Ablösende hat einen Anspruch gegen den Gläubiger auf diesbezügliche Abtretung der Forderung gegen den Schuldner. Das bedeutet, dass mit dem Übergang der Forderung der Ablösende die Ansprüche gegen den Schuldner an Stelle des ursprünglichen Kreditgebers geltend machen kann. Er hat zwar seine Sicherheiten gerettet, trägt aber nunmehr das wirtschaftliche Risiko der Beitreibbarkeit des Erstattungsanspruchs.
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