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Der Vertrag mit Venture Capital - Gesellschaften |
Der Vertrag mit einer
Venture-Capital-Gesellschaft beinhaltet viele Bestimmungen, die für einen
Unternehmensgründer in der Regel unüberschaubar sind. Je komplexer der Vertrag ist,
desto vorsichtiger sollte der Unternehmer sein. Ein Vertrag, der mehr als 20 Seiten
umfasst, macht schon deshalb argwöhnisch. Der Unternehmensgründer kann nämlich mit
einem für ihn ungünstigen Vertrag sehr schnell ausgebootet werden, wenn es einmal nicht
so läuft, wie es geplant ist. Und dies ist fast regelmäßig der Fall. Der
Unternehmensgründer muss das Interesse des VC-Gebers verstehen. Dieser will sehr hohe Renditen,
in der Regel zwischen 40 % und 70 % pro Jahr erzielen und dies sehr schnell. Rückt der
Exit für ihn in weite Ferne, sieht er seine Rendite gefährdet und es kann sehr schnell
sein, dass der VC-Geber das gesamte Unternehmen an einen Dritten verkauft und der
Unternehmensgründer damit sein Unternehmen verloren hat.
In der Regel enthält der Vertrag mit der VC-Gesellschaft folgende Bestimmungen: |
Beteiligung | Zentrale Regelung ist die Form und Höhe der Beteiligung und die Bewertung des Unternehmens |
Zusicherungen | Die VC-Gesellschaft lässt sich die Richtigkeit der Angaben des Unternehmers zusichern, insbesondere zur Richtigkeit der Jahresabschlüsse, zu den Angaben über die Rechte an den Produkten, über die wesentlichen Verträge, über wesentliche Rechtsstreitigkeiten, über Mitarbeiter, Eckdaten des laufenden Geschäftsjahres und ungewöhnliche Rechtsgeschäfte und Risiken |
Haftungsregelungen | Hier wird die Folge unrichtiger Zusicherungen geregelt, die meist sehr einschneidend sind. |
Neuregelung der Gesellschaftsverhältnisse | Die Gesellschaftsverhältnisse werden meist fundamental geändert. Die Satzung der Gesellschaft wird neu formuliert, die Geschäftsführung wird an "die kurze Leine" genommen. Hierzu werden Zustimmungs- und Überwachungsregelungen und Informationspflichten neu aufgenommen und neue Dienstverträge abgeschlossen. |