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Wird eine Kapitalgesellschaft oder eine GmbH & Co. KG zahlungsunfähig oder überschuldet , so haben die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber innerhalb von drei Wochen seit der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Insolvenzantrag zu stellen (§ 15a Abs. 1 InsO). Bei der Drei-Wochen-Frist handelt es sich um eine Höchstfrist. Diese darf nur ausgenutzt werden, wenn berechtigte Chancen für die Sanierung des Unternehmens bestehen. Ist dies nicht der Fall, so muss sofort Insolvenzantrag gestellt werden.
Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn der Schuldner nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen (§ 17 Abs. 2 Satz 1 InsO). Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat (§ 17 Abs. 2 Satz 2 InsO).
Abzugrenzen ist die Zahlungsunfähigkeit von der Zahlungsstockung. Eine Zahlungsstockung liegt vor, wenn der Schuldner nur zur Zeit nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, aber konkrete Aussichten auf eine baldige Beendigung des Zahlungsengpasses erkennbar sind. Nach dem BGH vom 24.05.2005 (DB 2005, 1787) ist eine bloße Zahlungsstockung anzunehmen,
Der Leitsatz der Entscheidung lautet:
a) Befindet sich der Schuldner mit fälligen Gesamtsozialversicherungsbeiträgen von mehr als sechs Monaten im Rückstand, hat
der Gläubiger den Insolenzgrund der Zahlungsunfähigkeit in der Regel glaubhaft gemacht.
b) Nach Antragstellung eingehende Teilzahlungen stellen die Zulässigkeit des Gläubigerantrags unter dem Gesichtspunkt des
Insolvenzgrunds nur in Frage, wenn mit ihnen die geschuldeten Zahlungen an die Gesamtheit der Gläubiger im Allgemeinen
wieder aufgenommen worden sind.
Der Entscheidung liegt der Sachverhalt zugrunde, dass auf Gläubigerantrag einer Krankenkasse das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, nachdem das Unternehmen mit der Zahlung von Sozialversicherungsbeiträge für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten im Verzug war. In dem Rechtsstreit ging es um die Frage, ob die Gläubigerin den Insolvenzgrund glaubhaft gemacht hat. Der BGH führte aus:
Der Begriff der Zahlungsunfähigkeit ist im Insolvenzrecht (§§ 17, 129 ff InsO, § 64 GmbHG) einheitlich zu verstehen Danach liegt (wie der BGH unter Bezugnahme auf sein oben zitiertes Urteil vom 24.05.2005 ausgeführt wird) keine Zahlungsstockung, sondern Zahlungsunfähigkeit im Rechtssinne vor, wenn die innerhalb von drei Wochen nicht zu beseitigende Liquiditätslücke des Schuldners 10 vom Hundert überschreitet, sofern nicht ausnahmsweise mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass die Liquiditätslücke demnächst vollständig oder fast vollständig beseitigt werden wird und den Gläubigern ein Zuwarten nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zuzumuten ist Die Zahlungsunfähigkeit kann, wie § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO verdeutlicht, nicht nur im Wege der Ermittlung der Unterdeckung für einen bestimmten Zeitraum, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen festgestellt werden (BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02). Nach der Rechtsprechung des Senats stellt bei Anwendung dieser Methode die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ein starkes Indiz dar, welches für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit spricht, weil diese Forderungen in der Regel wegen der drohenden Strafbarkeit gemäß § 266a StGB bis zuletzt bedient werden (BGH, Urt. v. 10. Juli 2003 - IX ZR 89/02). Die strafbewehrte Sanktion lässt das Vorliegen einer bloßen Zahlungsunwilligkeit als unwahrscheinlich erscheinen, insbesondere bei einer monatelangen Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen. Fehlen gegenläufige Indizien, die etwa in einem Bestreiten der nichterfüllten Forderungen des Sozialversicherungsträgers liegen können, reicht dieses starke Indiz für sich genommen aus, um den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit jedenfalls als wahrscheinlich erscheinen.
In dieser Entscheidung geht es um eine Anfechtung des Insolvenzverwalters gegen den Wirtchaftsprüfer der Schuldnerin im Hinblick auf Zahlungen der Schuldnerin an den Wirtschaftsprüfer und damit um die Frage, ob zum Zeitpunkt der Zahlung Zahlungsunfähigkeit und Kenntnis der Gläubigerin von der Zahlungsunfähigkeit bestand.
Der BGH führte aus, dass zunächst gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO zu prüfen ist, ob die Schuldnerin im Zeitpunkt des Geldempfangs durch den Wirtschaftsprüfer ihre Zahlungen eingestellt hatte. Die in dieser Vorschrift formulierte Vermutung gilt auch im Rahmen des § 130 Abs. 1 Nr. 1 InsO (BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02). Liegt Zahlungseinstellung vor, begründet dies nach dem BGH eine gesetzliche Vermutung für die Zahlungsunfähigkeit, die vom Prozessgegner zu widerlegen wäre. Zahlungseinstellung ist dasjenige äußere Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise eine Zahlungsunfähigkeit ausdrückt. Es muss sich also mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen (BGH, Urt. v. 9. Januar 2003 - IX ZR 175/02).Leitsatz: Der Schuldner hat die Zahlungen eingestellt, wenn er einen maßgeblichen Teil der fälligen Verbindlichkeiten nicht bezahlt. Diese Feststellung kann nicht nur durch eine Gegenüberstellung der beglichenen und der offenen Verbindlichkeiten, sondern auch mit Hilfe von Indiztatsachen getroffen werden.
Der BGH führte aus: