Bei seefelder.de suchen: |
|
Eine Maßnahme zur Unternehmenssanierung ist die Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital, auch Dept-Equity-Swap genannt. Diese Maßnahme hat für alle Beteiligten Vorteile. So wird das Unternehmen erhalten und steht für die Stakeholder, insbesondere für die Gläubiger, Arbeitnehmer und Gesellschafter weiterhin zur Verfügung. Die Liquiditäts- und Ertragssituation entspannt sich, weil die Kosten für das Fremdkapital entfallen und Zahlungen an diese ehemaligen Gläubiger nur noch erfolgsorientiert erfolgen. Und die Gläubiger erhalten die Chance für eine Wertsteigerung ihres finanziellen Engagements.
Diese Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital muss mit dem Gläubiger vereinbart werden. Nach dem deutschen Insolvenz- und Sanierungsrecht ist es im Gegensatz zum anglo-amerikanischen Recht nicht möglich, den Altgesellschaftern im Rahmen der Sanierung neue Gesellschafter auszuzwingen. Grundsätzlich erfolgt diese Art der Sanierung bei Kapitalgesellschaft in der Weise, dass zunächst das Kapital herabgesetzt und sodann durch Einbringung der Forderungen der Gläubiger als Sacheinlage erhöht wird.
Hier kann es leicht zu Bewertungsschwierigkeiten und zu Schwierigkeiten bei der Eintragung der Kapitalerhöhung im Handelsregister kommen, insbesondere wenn das Registergericht nicht von dieser Bewertung der Forderung überzeugt werden kann. Denn die Sacheinlage muss bei Anmeldung der Kapitalerhöhung vollständig geleistet sein, was nicht der Fall ist, wenn die Sacheinlage nicht dem angegebenen Wert entspricht. Die Werthaltigkeit einer als Sacheinlage einzubringenden Forderung bestimmt sich nach der Solvenz des Schuldners aus Sicht eines objektiven Dritten im Zeitpunkt der Einbringung.
Besonders zu beachten sind bei der Umwandlung steuerliche Aspekte. Die steuerlichen Auswirkungen der Umwandlung von Fremdkapital in Eigenkapital muss sowohl aus Unternehmens- als auch aus Gläubigersicht betrachtet werden. Aus der Sicht des Unternehmens führt die Einbringung der Forderung des Gläubigers zu einer Einlage in Höhe des Teilwerts dieser Forderung (vgl. §§ 4 Abs. 1 Satz 7, 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, § 27 Abs. 1 Satz 1 KStG). Ist die Darlehensforderung nicht werthaltig, so entsteht ein Sanierungsgewinn, der den steuerlichen Verlustvortrag der Gesellschaft entsprechend schmälert, so dass künftige Gewinne schnell zur Steuerpflicht führen. Ferner sind die Vorschriften des § 8c KStG und des § 10a Satz 10 GewSt für den Untergang von Verlustvorträgen bei schädlichem Beteiligungserwerb zu beachten.