Bei seefelder.de suchen: |
|
In dem Urteil des BGH vom 12.05.2016 (IX ZR 65/14) ging es um eben diese Bestimmung des § 133 InsO. Der Insolvenzverwalter hatte einen Vergleich des Schuldners mit dem Gläubiger angefochten und diesen zur Rückzahlung der Vergleichssumme verklagt. Der Gläubiger hatte in das Konto des Unternehmens bei einer Volksbank gepfändet, die ihm mitteilte, dass keine pfändbaren Guthaben vorhanden seien und bereits Vorpfändungen bestünden.
Sodann wandte sich eine von dem Schuldner beauftragte Wirtschaftsprüfungsgesellschaft an den Gläubiger und teilte mit, dass eine buchmäßige Überschuldung des Schuldners bestehe, die Kreditlinien eingefroren seien und es in Kürze Zahlungsunfähigkeit drohe. Zur Vermeidung der Insolvenz war ein Vergleichsvorschlag erarbeitet worden, nach dem die Gläubiger auf 65 % der Forderungen verzichten sollten, davon auf 15 % gegen Besserungsschein. Die Liquidität sollte von Dritten zur Verfügung gestellt werden. Voraussetzung sei, dass alle Gläubiger dem Vorschlag bedingungslos zustimmten, anderenfalls ein Insolvenzverfahren unabdingbar sei, das keine Befriedigungsquote erwarten lasse. Der Gläubiger stimmte zu und erhielt die Vergleichsquote.
Fast fünf Jahre später kam es zum Insolvenzverfahren und der Insolvenzverwalter forderte vom Gläubiger die gezahlte Vergleichssumme zurück, weil der damalige Sanierungsversuch nicht ernsthaft gewesen sei und viele Mängel aufgewiesen habe.
Der BGH hat wie folgt entschieden und ausgeführt:
Zunächst ging es um die Frage, wann ein schlüssiges Sanierungskonzept vorliegt und welche Kenntnisse vom Gläubiger verlangt werden.
Zunächst hat der BGH festgestellt, dass der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast trifft. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es:
Aber, so der BGH, der Gläubiger muss über die wesentlichen Grundlagen des Sanierungskonzepts informiert sein und wenn er das nicht ist, kann er nicht von einem schlüssigen Sanierungskonzept ausgehen. Im Leitsatz der Entscheidung heißt es hierzu:
Hinzu kommt, inwieweit der Gläubiger von einem schlüssigen Sanierungskonzept ausgehen konnte, wenn er nicht die Ursache der Krise kennt, wie dies in diesem Fall vorlag. Die Auseinandersetzung mit dieser Frage ist ein Kern der Entscheidung des BGH. Zunächst wies der BGH darauf hin, dass der Gläubiger hinsichtlich eines ernsthaften Sanierungsversuchs in der Regel auf die Informationen angewiesen ist, die ihm der Schuldner zur Verfügung stellt. Bedeutend für die Frage einer Gläubigerbenachteiligung ist jedoch, ob sich aus dem Sanierungskonzept ergibt, ob das Schuldnerunternehmen auf der Grundlage der gegenwärtigen Erkenntnisse dauerhaft saniert wird. Arbeitet das Unternehmen ständig mit Verlust, ist eine Sanierungsvereinbarung, mit der lediglich der gegenwärtige Schuldenstand reduziert wird, von vornherein nicht tragfähig, weil dann der erneute Anstieg der Schulden unausweichlich und der erneute Eintritt der Insolvenzreife absehbar ist. Wenn der Gläubiger bei solchen offenen Fragen nicht nachfrägt und sich die Schlüssigkeit des Sanierungskonzepts zur dauerhaften Sanierung nicht erklären lässt, handelt er auf eigenes Risiko einer Anfechtung der Zahlung, falls es später, wie hier, dennoch zu einer Insolvenz kommen sollte. So hatte der BGH dargelegt, dass sich der Gläubiger mit den fehlenden Informationen für ein schlüssiges Sanierungskonzept nur dann zufriedengeben hätte dürfen, wenn Grund der Sanierungsbedürftigkeit etwa ein Ausfall einer Forderung gewesen wäre, das Unternehmen aber im Übrigen gesund wäre. Wie sich aus der späteren Insolvenz zeigte, war die Krise womöglich bereits fünf Jahre zuvor angelegt und konnte alleine mit den Forderungsverzichten nicht beseitigt werden.
Im Leitsatz der Entscheidung heißt es hierzu: