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Ist das Unternehmen in der Rechtsform einer Körperschaft, meist einer GmbH organisiert sind die Geschäftsanteile mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BewG). Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 BewG). Nach der bisherigen Rechtslage wurde für die Fälle der Bewertung im Rahmen der Schenkungs- und Erbschaftsteuer der Wert nach dem Stuttgarter Verfahren bestimmt, das relativ einfach durchzuführen war.
§ 11 Abs. 2 BewG konkretisiert die Bewertungsregelung für den Fall der Bewertung einer Kapitalgesellschaft. Lässt sich hier der gemeine Wert nicht aus Verkäufen unter fremden Dritten ableiten, die weniger als ein Jahr zurückliegen, so ist er unter Berücksichtigung der Ertragsaussichten der Kapitalgesellschaft oder einer anderen anerkannten, auch im gewöhnlichen Geschäftsverkehr für nichtsteuerliche Zwecke üblichen Methode zu ermitteln; dabei ist die Methode anzuwenden, die ein Erwerber der Bemessung des Kaufpreises zu Grunde legen würde.
Der gemeine Wert einer GmbH entspricht daher dem Verkehrswert. Dieser errechnet sich aus Sicht des Gesellschafters als Barwert der mit den Geschäftsanteilen verbundene Nettozufluss an den Gesellschafter. Grundsätzlich ist daher die Barwertberechnung nach dem Ertragswertverfahren oder nach den Cash-Flow-Bewertungsverfahren (DCF-Verfahren) vorzunehmen.
Nach § 11 Abs. 2 letzter Satz BewG sind jedoch bei der Unternehmensbewertung die §§ 199 bis 203 BewG zu berücksichtigen. Hieraus folgt, dass es weiterhin Sondervorschriften bei der Bewertung von Unternehmen für steuerliche Zwecke gegenüber der betriebswirtschaftlichen Methode der Unternehmensbewertung gibt. Denn nach § 199 Abs. 1 BewG Wert kann für die Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG das vereinfachte Ertragswertverfahren (§ 200 BewG) angewendet werden, wenn dieses nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt.
Diese Vorschriften führen zu folgendem Bewertungsverfahren:
Zukünftig nachhaltig erzielbarer Jahresertrag (§§ 201 und 202 BewG) x Kapitalisierungsfaktor (§ 203 BewG)
= Ertragswert
+ gemeiner Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens (§ 200 Abs. 2 BewG)
+ gemeiner Wert der Anteile an Beteiligungen (§ 200 Abs. 3 BewG)
+ gemeiner Wert der Wirtschaftsgüter, die innerhalb von zwei Jahren vor dem Bewer-tungsstichtag eingelegt wurden (§ 200 Abs. 4 BewG)
= gemeiner Wert des Unternehmens
Die Grundlage für die Bewertung bildet der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag (§ 201 Abs. 1 Satz 1 BewG). Für die Ermittlung dieses Jahresertrags bietet der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag eine Beurteilungsgrundlage (§ 201 Abs. 1 Satz 2 BewG). Der Durchschnittsertrag ist regelmäßig aus den Betriebsergebnissen (§ 202 BewG) der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre herzuleiten (§ 201 Abs. 2 Satz 1 BewG). Die Summe der Betriebsergebnisse ist durch drei zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag (§ 201 Abs. 1 Satz 3 BewG). Das Ergebnis stellt den Jahresertrag dar.
Zur Ermittlung des Betriebsergebnisses eines Jahres ist gemäß § 202 Abs. 1 BewG von dem Gewinn im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG auszugehen, was den Ausgangswert darstellt. Dieser Ausgangswert ist in umfangreicher Weise durch Hinzurechnungen und Abzügen zu korrigieren, wie dies in § 202 Abs. 2 BewG im Einzelnen dargestellt ist.
Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungszinssatz beträgt 13,75 (§ 203 Abs. 1 BewG). Das Bundesministerium der Finanzen ist ermächtigt, den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen (§ 203 Abs. 2 BewG).
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