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Notfallregelungen bei der Unternehmensnachfolge |
Im Alter steigt das Risiko, dass der Unternehmensführer kurzfristig und für eine längere Zeit als Unternehmensführer ausfällt, z.B. durch einen Schlaganfall oder einen Herzinfarkt. In solchen Fällen kann der Unternehmensführer vorübergehend oder gar auf Dauer nicht mehr handeln und für Notfalllösungen sorgen. Deshalb sollte auch für diesen Fall des plötzlichen Ausfalls vorgesorgt sein, damit der Betrieb ohne größeren Schaden weiterlaufen kann. |
Vollmachten Zunächst gehört zur Notfallregelung, dass alle
wesentlichen Dokumente an einem zentralen Ort auffindbar sind. Ferner
sollte ein Vertreter oder insbesondere der aus der Familie vorgesehene
Nachfolger mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet sein. Möglich
ist es auch, dass der Unternehmensführer einer Person des engsten
Vertrauens, z.B. seinem Ehegatten, eine Vollmacht erteilt, die
wiederum das Recht zur Erteilung von Untervollmachten enthält. Damit
kann diese Person dann eigenständig entscheiden, ob sie selbst die
Vollmacht ausübt oder sie einem anderen überträgt. |
Notfallregelung durch
Testamentsvollstreckung
Für den Fall des Versterbens des Unternehmers kann und sollte
der
Unternehmer, solange die Unternehmensnachfolge noch nicht oder noch
nicht vollständig durchgeführt ist, die
Unternehmensnachfolge
durch eine Testamentsvollstreckung regeln.
....hierzu
näher |
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