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Das neue Erbschaftsteuerrecht für die Unternehmensnachfolge

Mit der Neufassung des Erbschaftsteuerrechts vom 24.12.2008 (Gesetz zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts - Erbschaftsteuerreformgesetz) sind wesentliche Änderungen und Neuerungen erfolgt, die bei einer Unternehmensnachfolge zu beachten sind.

Folgende Änderungen, die für die Unternehmensnachfolge eine wesentliche Rolle spielen, sind erfolgt:

Freibeträge:
Die Freibeträge erhöhen sich, z.B. für Ehegatten von bisher EUR 307.000 auf EUR 500.000, für Kinder von bisher EUR 205.000 auf EUR 400.000 und für Enkel von bisher EUR 51.200 auf EUR 200.000.

Verschonung von Betriebsvermögen:
Betriebsvermögen wird von der Erbschafts– und Schenkungssteuer unter der Voraussetzung verschont, dass der Betrieb nach Schenkung bzw. Erbfall in adäquater Weise fortgeführt wird. Diese Voraussetzung bemisst sich nach der Lohnsumme des Betriebs zum Zeitpunkt des Erbfalls oder Schenkung und der Entwicklung der kumulierten Lohnsumme in diesem Zeitraum. Die Lohnsummenregelung gilt nur für Betriebe, die mehr als zehn Beschäftigte haben.

Um den so genannten Verschonungsabschlag zu erhalten kann der Steuerpflichtige zwischen einem Grundmodell und einen Optionsmodell wählen. Im Grundmodell wird für begünstigtes Betriebsvermögen ein Verschonungsabschlag in der Weise gewährt, dass 85 % des übertragenen Vermögens verschont bleiben. Die Behaltensfrist und die Frist, innerhalb derer die Lohnsumme erreicht werden, liegen bei sieben Jahren. Die Lohnsumme beträgt kumuliert 650%. Das Verwaltungsvermögen darf höchstens 50% betragen. Werden diese Voraussetzungen erfüllt ist nur ein Teil von 15% des vererbten Wertes der Erbschaftsteuer zu unterziehen.

Unter Verwaltungsvermögen wird das Vermögen verstanden, das nicht der Produktion dient. Damit soll sichergestellt werden, dass nicht Privatvermögen als begünstigtes Betriebsvermögen dargestellt wird. Deshalb zählten zum Verwaltungsvermögen etwa vermietete Immobilien, Wertpapiere oder Kunstgegenstände.

Grundsätzlich ist der Begriff „Lohnsumme“ weit zu fassen. Sie wird als „Summe der im Unternehmen gezahlten Löhne und Gehälter“ definiert. Ausgangslohnsumme ist der Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor dem Erb– bzw. Schenkungsfall.

Das Optionsmodell ermöglicht eine volle Befreiung von der Erbschafts– und Schenkungssteuer. Die Behaltensfrist und die Lohnsummenfrist betragen hier zehn Jahre. Der für die Lohnsumme maßgebende Prozentsatz liegt bei kumuliert 1000%. Dies bedeutet, dass die Lohnsumme praktisch gleich bleiben muss. Das Verwaltungsvermögen darf 10 % nicht überschreiten. Für die Wahl des Optionsmodells muss eine unwiderrufliche Erklärung abgegeben werden. Ein späterer Wechsel von dem einen zum anderen Modell ist nicht möglich.

Eine Indexierung der Ausgangslohnsumme, wie sie ursprünglich geplant war, findet nicht statt. Dies vereinfacht die Berechnung und trägt zur Rechtssicherheit bei.

Der Verschonungsabschlag wird nach vollen Jahren bemessen. Für das Jahr, in dem eine schädliche Handlung wie etwa eine Einstellung des Betriebs stattfindet, wird der Verschonungsabschlag nicht gewährt. Wenn also im dritten Jahr eine schädliche Handlung stattfindet, wird der Verschonungsabschlag nur in Höhe von 2/7 von 85% und damit in Höhe von 24,29% gewährt.

Die Methode, den Verschonungsabschlag an der kumulierten Lohnsumme festzumachen, eröffnet weit reichende Gestaltungsmöglichkeiten. Ist beispielsweise kurz vor Ablauf der Lohnsummenfrist die Lohnsumme noch nicht erreicht, lässt sich die mit unternehmerischen Maßnahmen korrigieren, indem beispielsweise kurzfristig expandiert und neue Mitarbeiter eingestellt werden oder Tantiemen oder sonstige Sondervergütungen ausgezahlt werden.

Die Veräußerung des Betriebs ist dann nicht schädlich, so dass der Verschonungsabschlag erhalten bleibt, sofern der Veräußerungserlös innerhalb der begünstigten Vermögensart investiert bleibt.

Selbstgenutztes Wohneigentum:
Selbstgenutztes Wohnungseigentum bleibt steuerfrei, wenn der überlebende Ehepartner (oder die Kinder, soweit das Wohneigentum nicht eine größere Wohnfläche als 200 qm hat) in diesem Wohneigentum für einen Zeitraum von mindestens zehn Jahren verbleiben.
 

Näheres in unserer Broschüre zur Unternehmensnachfolge