Eine Indexierung der Ausgangslohnsumme, wie sie ursprünglich geplant war,
findet nicht statt. Dies vereinfacht die Berechnung und trägt zur
Rechtssicherheit bei.
Der Verschonungsabschlag wird nach vollen Jahren bemessen. Für das Jahr, in
dem eine schädliche Handlung wie etwa eine Einstellung des Betriebs
stattfindet, wird der Verschonungsabschlag nicht gewährt. Wenn also im
dritten Jahr eine schädliche Handlung stattfindet, wird der
Verschonungsabschlag nur in Höhe von 2/7 von 85% und damit in Höhe von
24,29% gewährt.
Die Methode, den Verschonungsabschlag an der kumulierten Lohnsumme
festzumachen, eröffnet weit reichende Gestaltungsmöglichkeiten. Ist
beispielsweise kurz vor Ablauf der Lohnsummenfrist die Lohnsumme noch nicht
erreicht, lässt sich die mit unternehmerischen Maßnahmen korrigieren, indem
beispielsweise kurzfristig expandiert und neue Mitarbeiter eingestellt
werden oder Tantiemen oder sonstige Sondervergütungen ausgezahlt werden.
Die Veräußerung des Betriebs ist dann nicht schädlich, so dass der
Verschonungsabschlag erhalten bleibt, sofern der Veräußerungserlös innerhalb
der begünstigten Vermögensart investiert bleibt.
Selbstgenutztes Wohneigentum:
Selbstgenutztes Wohnungseigentum bleibt steuerfrei, wenn der überlebende
Ehepartner (oder die Kinder, soweit das Wohneigentum nicht eine größere
Wohnfläche als 200 qm hat) in diesem Wohneigentum für einen Zeitraum von
mindestens zehn Jahren verbleiben.
Näheres in unserer
Broschüre zur
Unternehmensnachfolge |