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Insbesondere dann, wenn ein Unternehmer bis ins hohe Alter arbeitet, kommt es häufig vor, dass die Unternehmensnachfolge noch nicht oder noch nicht vollständig geregelt ist, wenn er verstirbt. Für das Unternehmen bedeutet dies ein hohes Risiko, durch den Ausfall des Unternehmers im Bestand gefährdet zu sein oder zumindest erhebliche Nachteile hinnehmen zu müssen, bis die Erben die Unternehmensführung anderweitig organisiert haben. Erbrechtliche Lösungen sind über das Testament oder auch durch Erbvertrag möglich. Eine Regelung über einen Erbvertrag bedeutet in der Regel, dass diese Regelungen nicht mehr einseitig, sondern nur noch mit dem Vertragspartner des Erbvertrags zusammen durch Änderungsvereinbarung verändert werden können. Denn bei der Regelung über ein Testament kann der Erblasser jederzeit einseitig sein bisheriges Testament aufheben, ändern oder ergänzen. Eine Beschränkung der Änderungsmöglichkeiten stellt aber auch ein gemeinschaftliches Testament, insbesondere das so genannte Berliner Testament dar.
Erbeinsetzung
Die Nachfolgeregelung kann bereits durch die Erbeinsetzung erfolgen, indem der Nachfolger als Erbe bedacht wird. Als Erbe erhält der Bedachte das gesamte Vermögen des Erblassers. Dies kann zu Unbilligkeiten und Konflikten führen, weil die Einsetzung eines Erben alle anderen Personen von der Erbfolge ausschließt. Andererseits können Nachteile beim Ausschluss anderer nahe stehender Personen durch Vermächtnisse ausgeglichen werden. Soweit ein Abkömmling dadurch von der Erbfolge ausgeschlossen wurde, kann er allerdings von dem Erben den Pflichtteil in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils verlangen (§ 2303 Abs. 1 BGB). Der Wert des gesetzlichen Erbteils berechnet sich unter Einbeziehung des gesamten Werts des Unternehmens einschließlich des Firmenwerts und der stillen Reserven.
Der Pflichtteil ist sofort in einem Betrag zur Zahlung fällig, die den Erben schnell in finanzielle Schwierigkeiten bringen und die Fortführung des ererbten Unternehmens gefährden kann. Die Pflichtteilsproblematik kann umgangen werden, indem frühzeitig Schenkungen an den für die Unternehmensfortführung vorgesehenen Nachfolger erfolgen, da diese auf den Pflichtteil nicht angerechnet werden, soweit die Schenkung länger als zehn Jahre zurückliegt. Gelöst werden kann die Pflichtteilsproblematik aber auch in der Weise, dass zu Lebzeiten des Erblassers ein notarieller Vertrag mit den Pflichtteilsberechtigen erfolgt, indem diese auf ihren Pflichtteil gegen eine Abfindung verzichten.
Vermächtnis und Auflage
Die Unternehmensnachfolge kann auch durch Vermächtnis geregelt werden, indem das Unternehmen dem Nachfolger als Vermächtnis zugewendet wird. Der Vermächtnisnehmer, also der Unternehmensnachfolger, hat in diesem Falle den Anspruch gegen die Erben, das Unternehmen aus der Erbmasse für sich zu beanspruchen. Dabei schließen sich Erbe und Vermächtnisnehmer nicht aus. Ein Erbe kann gleichzeitig Vermächtnisnehmer sein.
Ähnlich wirkt eine Auflage. Durch diese kann angeordnet werden, dass die Erben bestimmte Verhaltensweisen als Auflage im Hinblick auf die Führung des sich im Nachlass befindlichen Unternehmens zu erfüllen haben. Allerdings wirkt eine Auflage erheblich schwächer als ein Vermächtnis, weil der durch die Auflage Begünstigte diese rechtlich nicht einfordern kann.
Teilungsanordnung und Teilungsverbot
Eine Reduzierung der Konflikte bei mehreren Erben kann durch eine Teilungsanordnung erfolgen. Mit einer Teilungsanordnung wird bestimmt, wie der Nachlass aufzuteilen ist. Die Teilungsanordnung kann den gesamten Nachlass oder auch nur einen einzelnen Gegenstand betreffen. Dadurch kann bestimmt werden, dass ein bestimmter Abkömmling das Unternehmen erhalten soll. Kein Erbe wird dabei wertmäßig bevorzugt oder benachteiligt. Lediglich die Aufteilung im Hinblick auf das Unternehmen wird vorgegeben. Der aus der Teilungsanordnung Begünstigte erhält dann wertmäßig im Hinblick auf das weitere Vermögen der Erbengemeinschaft entsprechend weniger.
Mit einem Teilungsverbot kann bestimmt werden, dass eine Aufteilung des Unternehmens nicht zulässig ist. Damit bleibt den Erben das Unternehmen insgesamt erhalten. Zusammen mit Auflagen zur Unternehmensführung kann dann sichergestellt werden, dass die nächste Generation einerseits Inhaber des Unternehmens bleibt und andererseits die Führung des Unternehmens nach den entsprechenden Vorgaben des Erblassers durch die aus Sicht des Erblassers geeignetste Person erfolgen kann.
Vor– und Nacherbfolge
Eine längerfristige Regelung kann durch die Einsetzung eines Vor– und Nacherben erfolgen. Häufig wird die Ehefrau Vorerbin, damit sie aus der starken Stellung der Vorerbschaft heraus die Organisation der Unternehmensnachfolge weiter betreiben kann. Nacherben sind dann die Abkömmlinge. Dies bedeutet, dass die Abkömmlinge das Unternehmen erst mit dem Ableben der Vorerbin erwerben.
Notfallregelung durch Testamentsvollstreckung
Für den Fall des Versterbens des Unternehmers kann und sollte der Unternehmer, solange die Unternehmensnachfolge noch nicht oder noch nicht vollständig durchgeführt ist, die Unternehmensnachfolge durch eine Testamentsvollstreckung regeln. ....hierzu näher
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