Bei seefelder.de suchen: |
|
Die Finanzierung der Unternehmensgründung sollte, wie bereits beschrieben, nicht oder nur begleitend mit Fremdkapital finanziert werden. Sobald der Geschäftsbetrieb positiv angelaufen ist und sich als stabil und kalkulierbar erwiesen hat, können weitere unternehmerische Maßnahmen nunmehr auch mit Fremdmitteln finanziert werden.
Aber auch hier gilt das Vorsichtsprinzip und die Zurückhaltung bei der Aufnahme von Mitteln. Denn eine Fremdfinanzierung stellt per se ein Risikogeschäft dar, an dem viele Unternehmensgründungen scheitern. Ein solches Scheitern läuft über mehrere Phasen und n der Regel mit folgendem Szenario ab: Zunächst kann das Unternehmen den vereinbarten Kontokorrentrahmen oder die Verpflichtungen zur Leistung der Annuitäten von Darlehensverträgen nicht einhalten. Dies veranlasst die Bank, nach den Gründen zu fragen. Meist kann der Unternehmer die Bank hier noch beschwichtigen und ein konkretes Datum in Aussicht stellen, bis zu dem sich der Kontostand verbessert haben wird. Dieses Datum wird erreicht, ohne dass sich der Kontostand in der zugesagten Weise verbessert hat. Die Bank wird unruhig und lässt keine Verfügungen über das vereinbarte Limit hinausgehend mehr zu. Das Unternehmen spart hier bei der betriebsnotwendigen Liquidität ein, um die Bank ruhig zu stellen. Zahlungen für Lieferanten, Steuern und Sozialversicherungen werden geschoben. Noch immer nicht tritt die nötige Verbesserung bei der Erzielung der Umsätze ein. Relativ rasch pfändet dann das Finanzamt, wie allgemein üblich, in die Betriebskonten des Unternehmens. Die Bank sperrt das Konto und verwendet alle eingehenden Beträge zur Kontorückführung. Die Rückstände bei den Sozialversicherungen wachsen an und der Sozialversicherungsträger stellt, ebenfalls wie üblich, Insolvenzantrag.
Hätte der Unternehmensgründer auf eine Fremdfinanzierung verzichtet, hätte er abwarten können, bis sich das Unternehmen zeitverzögert entwickelt. Es wäre nicht zerschlagen worden.
Geht der Unternehmensgründer den Weg der Fremdfinanzierung und hat er sein Unternehmen in der Rechtsform einer GmbH, GmbH & Co. KG oder einer AG gegründet, verlangt die finanzierende Bank in der Regel von ihm die Stellung einer persönlichen Bürgschaft. Eine solche ist schnell und ohne Mühen unterschrieben, sie kann aber für die weitere persönliche Existenz fatale Folgen haben, wenn sich die Unternehmensentwicklung nicht so einstellt, wie geplant, und sich ein Szenario ergibt, wie eben beschrieben. Denn hier haftet der Unternehmensgründer persönlich. Infolge der Insolvenz seines Unternehmens wird er zudem nur als Arbeitnehmer weiterarbeiten können und hat damit lediglich geringe Chancen, die Rückzahlung der Bürgschaftsschuld aus seinem Arbeitseinkommen zu bestreiten. Es bleibt ihm dann meist nur der Weg der persönlichen Insolvenz und des Antrages auf Restschuldbefreiung.
Gänzlich hüten sollte sich der Unternehmensgründer vor dem Verlangen der Bank nach Bürgschaften der Ehefrau oder gar der Kinder, falls diese volljährig sein sollten. Auch wenn die prognostizierte Unternehmensentwicklung noch so gut und sicher erscheint, sollte man lieber auf die unternehmerischen Maßnahmen verzichten, bevor man seine Angehörigen mit in die Pflicht nimmt. Denn wenn sich dann eine negative Phase in der Unternehmensentwicklung einstellt und der Unternehmensgründer weiß, dass er beim Scheitern des Unternehmens seine gesamte Familie in den Ruin treiben wird, wird er entweder auch unzulässige und oftmals strafbare Maßnahmen ergreifen, um dies zu verhindern oder steht neben dem Scheitern seines unternehmerischen Handelns dann auch noch in der moralischen Schuld gegenüber seinen Angehörigen. Nicht selten führt ein solches Szenario zum persönlichen Abdriften des ursprünglich so optimistischen Unternehmensgründers in Depressionen, Suchtverhalten bis hin zum Selbstmord.
Die Banken wollen vorrangig dingliche Sicherheiten, am besten durch Absicherung in erstrangigen Grundschulden an einem Immobilienbesitz. Solche Sicherheiten stehen aber in der Regel nicht zur Verfügung. Deshalb verlangen sie die Abtretung von Forderungen aus dem Verkauf der Produkte und Dienstleistungen und die Sicherungsübereignung des Warenbestandes. Der Unternehmer, der die Fremdfinanzierung will, wird dies zu akzeptieren haben. Er sollte sich aber bewusst machen, dass der Bestand seines Unternehmens damit von der Entscheidung der Bank abhängt, der er auf Gedeih und Verderb ausgeliefert ist. Denn im Falle einer Stockung bei der Entwicklung des Unternehmens, die aus Sicht des Unternehmensgründers meist keine Krise, sondern nur ein vorübergehender Engpass sein wird, beurteilt die Bank die Situation anders. Hält sie nämlich zu lange ruhig, entwerten sich die Sicherheiten und für sie entsteht ein Ausfallrisiko. Der zeitliche Maßstab der Bank verkürzt sich damit und sie ist geneigt, zum frühest möglichen Zeitpunkt die Kredite zu kündigen und die Sicherheiten zu verwerten. Auch wenn nach dem neuen Insolvenzrecht diese Rechte der Bank etwas abgeschwächt worden sind, ändert dies nichts an diesem grundsätzlichen Szenario.
Wenn der Unternehmensgründer diesen Weg der Fremdfinanzierung gehen möchte, sollte er dann aber das Kreditvolumen und damit auch die Sicherheiten auf mehrere Banken verteilen. Denn wenn eine dieser Banken einen zu verkürzten Maßstab bei der Entscheidung über die Kreditkündigung und die Verwertung der Sicherheiten im Falle der Stockung der Unternehmensentwicklung ansetzt, kann das Unternehmen oftmals noch dadurch gerettet werden, weil die anderen Banken einen realistischeren Maßstab anlegen und damit die voreilige Bank in eine "bankmoralische" Verpflichtung nimmt, nicht vorschnell zu reagieren.
Wichtig bei der Finanzierung von Unternehmensentwicklungen ist auch, dass die Laufzeiten der Finanzierungsmittel den Laufzeiten der damit anzuschaffenden Gegenständen angepasst ist. So darf der Erwerb von Anlagevermögen z.B. keinesfalls über einen Kontokorrentkredit erfolgen.
Näheres in unserem eBook "Die Unternehmensfinanzierung"