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Je nach Ziel und Anforderung des Unternehmens ist die richtige Gesellschaftsform auszuwählen. Wird die falsche ausgesucht, ist dies für die Zielerreichung erschwerend oder sogar existenzgefährdend. Meist wird die Rechtsform der GmbH gewählt. Sie ist zu empfehlen,
Die GmbH ist allerdings sehr stark insolvenzgefährdet. Die Stabilität der Unternehmensgründung und die dauerhafte erfolgreiche Tätigkeit kann aber auch hier gewährleistet werden, wenn - wie in den nächsten Stufen dargelegt wird - keine schwerwiegenden Fehler in Konzeption und Durchführung begangen werden.
Sollten hohe Anlaufverluste für eine Unternehmensinvestition entstehen, die mit anderweitigen positiven Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden sollen, bietet sich die Gründung des Unternehmens in der Rechtsform der GmbH & Co. KG an, bei der die Unternehmensgründer im wesentlichen Kapitalbeteiligungen in der Kommanditgesellschaft zeichnen.
Die AG kann dagegen empfohlen werden, und zwar auch für mittelständische Unternehmen,
Dem gegenüber kommt für die Unternehmensgründung auch die Rechtsform eines Einzelunternehmens in Betracht. Unter dem Gesichtspunkt des Insolvenzrechts stellt sich hier ernsthaft die Frage nach einer solchen rechtlichen Organisation. Denn einerseits stellt ein Unternehmen in der Regel einen ganz erheblichen Wert dar. Und andererseits gibt es kaum ein Unternehmen, das nicht einmal bei einem langjährigen Bestehen in die Krise gelangt wäre. Ist das Unternehmen in der Rechtsform einer juristischen Person (GmbH, AG) oder einer GmbH & Co. KG organisiert, so zwingen die gesellschaftsrechtlichen und strafrechtlichen Vorschriften den Geschäftsführer dazu, das Unternehmen durch einen Insolvenzantrag zu zerschlagen. Zwar ist die Zerschlagung von Unternehmen in der Krise durch das neue, ab dem 01. Januar 1999 geltende Insolvenzrecht etwas abgeschwächt worden, gleichwohl aber führt eine solche Krise auch hier meist zu einem Zusammenbruch des Unternehmens im Ganzen. Ist das Unternehmen in der Rechtsform eines Einzelunternehmens organisiert, so verfügt dieses über einen stärkeren Bestandsschutz. Allerdings ist der Unternehmer in sämtlichen Vertrags- und Haftungsverhältnissen voll in der persönlichen Haftung, wobei nach dem neuen Insolvenzrecht der Unternehmer die Möglichkeit einer Restschuldbefreiung innerhalb eines Zeitraums von 6 Jahren hat.
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