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Die richtige Wahl der Finanzierung bei einer GmbH nach dem Steuersenkungsgesetz - Stammkapital oder Gesellschafterdarlehen? Mit dem Steuersenkungsgesetz vom 23.10.2000 wurde das körperschaftssteuerliche Vollanrechnungsverfahren abgeschafft, d.h. dass bei Gewinnausschüttungen an GmbH-Gesellschafter die von der GmbH gezahlte Körperschaftssteuer nicht mehr bei der persönlichen Steuerpflicht des GmbH-Gesellschafters angerechnet wird. Dafür braucht der GmbH-Gesellschafter nur noch die Hälfte der Gewinnausschüttung zu versteuern (sog. Halbeinkünfteverfahren). Ferner wurde mit dem Steuersenkungsgesetz die Körperschaftssteuer auf 25 % gesenkt, und zwar unabhängig davon, ob der Gewinn ausgeschüttet wird oder nicht. Durch diese grundsätzliche Änderung des Steuersystems für GmbHGesellschafter stellt sich seitdem die Frage, ob es für den GmbH-Gesellschafter besser ist, das Unternehmen mit Stammkapital zu versorgen, um hierauf Gewinnausschüttungen nach dem Halbeinkünfteverfahren zu erhalten oder ob er der GmbH anstatt dessen ein Gesellschafterdarlehen geben soll, auf das ihm von der GmbH Zinsen gezahlt werden. Bei einer Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen sind die an den Gesellschafter gezahlte Zinsen für die GmbH Kosten, die die Körperschaftssteuern, den Solidaritätszuschlag und die Gewerbesteuern reduzieren. Da die Zinsen in der Regel Dauerschuldzinsen sind, ist gewerbesteuerrechlich gemäß § 8 Nr. 1 GewSt eine hälftige Hinzurechnung der Gesellschafterzinsen vorzunehmen. Die Gesellschafter haben die erhaltenen Darlehenszinsen als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit ihrem persönlichen Steuersatz in vollem Umfange unter Berücksichtigung der Steuerfreibeträge zu versteuern. Je nach Aufgabenstellung ist für die Gesellschafter mittelständischer GmbHs das eine oder andere Finanzierungsmodell vorteilhafter |
Typisches Fallbeispiel: Der GmbH-Gesellschafter lebt von den Einkünften aus seiner GmbH In diesem Falle, der für mittelständische GmbHs typisch ist, bezieht der GmbH-Gesellschafter einerseits Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit für die Mitarbeit in der GmbH und darüber hinaus Einkünfte aus Kapitalvermögen, soweit die GmbH Gewinne macht und sie dem Gesellschafter ausschüttet. Der Einfachheit halber wird davon ausgegangen, dass er an der GmbH zusammen mit seinem Ehepartner der alleinige Inhaber der GmbH ist. a) Hat der Gesellschafter die GmbH mit Eigenkapital finanziert stellt sich für ihn die steuerliche Situation wie folgt dar: Von einem Gewinn von 100 zahlt er für Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer je nach Höhe des Hebesatzes ca. 40. Damit kann die GmbH an ihn 60 ausschütten, die er in Höhe der Hälfte zu versteuern hat. Geht man von einem persönlichen Steuersatz von 35 % zusammen mit seiner Ehefrau aus, hat er auf die Ausschüttung Einkommenssteuern in Höhe von 10,5 zu zahlen. Von dem Gewinn von 100 der GmbH verbleiben ihm daher 49,5. An Steuern haben er und die GmbH 50,5 zu zahlen. b) Hat er die GmbH statt dessen mit Gesellschafterkapital finanziert, auf das ihm 89 an Zinsen ausgeschüttet werden (den Rest braucht die GmbH für Gewerbesteuern), stellt sich für ihn die Rechnung wie folgt dar: Von dem Gewinn der GmbH vor Zinsen in Höhe von 100 sind zur Errechnung des für die Körperschaftssteuer und den Solidaritätszuschlag maßgeblichen Gewinns Finanzierungskosten von 89 abzuziehen. Für die Errechnung des für die Gewerbesteuer maßgeblichen Gewinns sind, da Dauerschuldzinsen, lediglich 44,5 abzuziehen. Die Steuerbelastung bei der GmbH beträgt hiernach etwa 11,5. Der Gesellschafter hat die erhaltenen Zinsen von 89 in Höhe von 35 % zu versteuern, so dass er hierauf 31,1 an Steuern zahlt. Von dem Gewinn von 100 der GmbH verbleiben daher 57,9. Für die GmbH ist unter Berücksichtigung der Gewerbesteuer ein körperschaftsrelevanter Gewinn nicht entstanden. Der Gewinn von 100 ist vollständig für Zinszahlungen an den Gesellschafter und für Gewerbesteuer verwendet worden. Für den GmbH-Gesellschafter ist daher das Modell der Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen wesentlich besser, als wenn er der Gesellschaft Eigenmittel zur Verfügung stellen würde. |
Nur ausnahmsweise ist die Finanzierung der GmbH durch Eigenkapital gegenüber der Finanzierung durch Gesellschafterdarlehen vorteilhafter, z.B. in den Fällen, in denen der GmbH-Gesellschafter persönlich zum Höchststeuersatz versteuert wird und die GmbH über einen Zeitraum von vielen Jahren Eigenkapital durch Gewinnthesaurierungen schaffen soll. Denn in diesem Falle zahlt die GmbH für Körperschaftssteuer, Solidaritätszuschlag und Gewerbesteuer lediglich etwa 40 % des Gewinns, so dass ihr etwa 60 % des Gewinns für Investitionen zur Verfügung stehen. Erst dann, wenn in vielen Jahren Gewinnausschüttungen erfolgen, wären diese nach dem Halbeinkünfteverfahren zu versteuern. Der Zinseszinseffekt, wonach die ersparten Steuern jeweils der Wiederanlage zur Verfügung stehen, kann auch lange Sicht gesehen beträchtlich sein, so dass die spätere Steuerzahlung nach dem Halbeinkünfteverfahren nicht mehr stark zu Buche schlägt. Ein solcher Fall ist aber für mittelständische Unternehmen nicht typisch. Und schließlich ist ein weiterer Vorteil bei der Finanzierung der GmbH durch Gesellschafterdarlehen zu beachten: Ein Gesellschafterdarlehen kann, soweit es nicht Eigenkapital ersetzend ist, von der GmbH an den Gesellschafter jederzeit zurückgezahlt werden. Eine Rückzahlung von Stammkapital setzt aber ein äußerst kompliziertes, teures und langwieriges Kapitalherabsetzungsverfahren voraus, das zudem durch die Veröffentlichung der Kapitalherabsetzung in der Öffentlichkeit als Krisenzeichen gewertet wird. |
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