Bei seefelder.de suchen: |
|
Die Bewertung von Unternehmen nach dem Stuttgarter VerfahrenHäufig erfolgt die Bewertung von Unternehmen nach dem Stuttgarter Verfahren. Das Stuttgarter Verfahren war bis zur Erbschaftsteuerreform 2008 ein Verfahren zur Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften für steuerliche Zwecke nach dem Bewertungsgesetz (BewG) für Zwecke der Erbschafts– und Schenkungssteuer. Die Bestimmung in der bisherigen Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG besagte lediglich, dass der Wert dann, wenn er nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann, zu schätzen ist. Das Stuttgarter Verfahren hat diese Bestimmung konkretisiert, insbesondere auf der Grundlage der Berücksichtigung sowohl des Vermögenswertes als auch des Ertragswertes. Geregelt war das Stuttgarter Verfahren in den Bestimmungen R 96 ff. der Erbschaftssteuerrichtlinien (ErbStR). |
Nach dem Stuttgarter Verfahren ist der Vermögenswert der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, der sodann aufgrund der Ertragsaussichten der Gesellschaft korrigiert wird (R 97 bs. 1 Satz 1 ErbStR). Bei der Ermittlung des Vermögenswertes ist das Vermögen der
Kapitalgesellschaft mit dem Wert zugrunde zu legen, wie er sich aus der
Bilanz ergibt. Betriebsgrundstücke und Beteiligungen sind dagegen mit dem
tatsächlichen Wert anzusetzen. Hieraus errechnet sich die Relation zum
Nennkapital der Gesellschaft, die dem Vermögenswert des Anteils entspricht
(R 98 Abs. 4 ErbStR). Der Vermögenswert errechnet sich nach folgender Formel
(in Prozent): Vermögen / Kapital x 100 Die Erbschaftsteuerrichtlinien sehen eine Reihe von Korrekturen zur Hinzurechnungen und Abzügen vor, wie auch die Behandlung bestimmter Sonderfälle. |