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Die Bewertung von Unternehmen nach dem Stuttgarter Verfahren

Häufig erfolgt die Bewertung von Unternehmen nach dem Stuttgarter Verfahren. Das Stuttgarter Verfahren war bis zur Erbschaftsteuerreform 2008 ein Verfahren zur Bewertung nicht notierter Anteile an Kapitalgesellschaften für steuerliche Zwecke nach dem Bewertungsgesetz (BewG) für Zwecke der Erbschafts– und Schenkungssteuer. Die Bestimmung in der bisherigen Fassung des § 11 Abs. 2 Satz 2 BewG besagte lediglich, dass der Wert dann, wenn er nicht aus Verkäufen abgeleitet werden kann, zu schätzen ist. Das Stuttgarter Verfahren hat diese Bestimmung konkretisiert, insbesondere auf der Grundlage der Berücksichtigung sowohl des Vermögenswertes als auch des Ertragswertes. Geregelt war das Stuttgarter Verfahren in den Bestimmungen R 96 ff. der Erbschaftssteuerrichtlinien (ErbStR).

Nach dem Stuttgarter Verfahren ist der Vermögenswert der Kapitalgesellschaft zu ermitteln, der sodann aufgrund der Ertragsaussichten der Gesellschaft korrigiert wird (R 97 bs. 1 Satz 1 ErbStR).

Bei der Ermittlung des Vermögenswertes ist das Vermögen der Kapitalgesellschaft mit dem Wert zugrunde zu legen, wie er sich aus der Bilanz ergibt. Betriebsgrundstücke und Beteiligungen sind dagegen mit dem tatsächlichen Wert anzusetzen. Hieraus errechnet sich die Relation zum Nennkapital der Gesellschaft, die dem Vermögenswert des Anteils entspricht (R 98 Abs. 4 ErbStR). Der Vermögenswert errechnet sich nach folgender Formel (in Prozent): Vermögen / Kapital x 100

Bei der Ermittlung des Ertragswertes kommt es auf den voraussichtlichen künftigen Jahresertrag an (R 99 Abs. 1 Satz 1 ErbStR). Das bedeutet, dass sich die Ertragsaussichten der Gesellschaft nach dem künftigen ausschüttungsfähigen Ertrag bestimmen. Das Stuttgarter Verfahren ist aber in Wirklichkeit vergangenheitsorientiert. Denn auszugehen ist von dem Betriebsergebnis der letzten drei Wirtschaftsjahre (R 99 Abs. 1 Satz 3 ErbStR), und zwar vom jeweils zu versteuernden Einkommen nach §§ 7 und 8 Körperschaftsteuergesetz (KStG, R 99 Abs. 1 Satz 44 ErbStR). Das Betriebsergebnis des im Besteuerungszeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahrs bleibt unberücksichtigt (BFH DB 2007, 834).

Die Extrapolation der Vergangenheit in die Zukunft geht davon aus, dass der Betrieb in wirtschaftlich gleichem Umfang weitergeführt wird. Dies rechtfertigt im allgemeinen den Schluss, dass sich auch die Ertragslage in den nächsten Jahren nicht wesentlich ändern wird. Bei der Schätzung des voraussichtlichen künftigen Jahresertrags kann daher der in der Vergangenheit tatsächlich erzielte Durchschnittsertrag als wichtige Beurteilungsgrundlage herangezogen werden (R 99 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Dieses recht grobe Schätzungsverfahren muss in Kauf genommen werden, weil das Finanzamt die den künftigen Ertrag im Einzelfall beeinflussenden Umstände weder im Allgemeinen übersehen noch in ihrer Bedeutung gegeneinander abwägen kann. Bei der Ermittlung des Ertragshundertsatzes kommt wegen der in R 99 Abs. 3 ErbStR angeordneten Gewichtung der Betriebsergebnisse dem stichtagsnäheren Betriebsergebnis ein höherer Stellenwert zu als den stichtagsferneren.

Die Erbschaftsteuerrichtlinien sehen eine Reihe von Korrekturen zur Hinzurechnungen und Abzügen vor, wie auch die Behandlung bestimmter Sonderfälle.

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