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Rechtsprechung zur Unternehmensbewertung Teil 2:

Die Mittelwertmethode kommt ohne besonderen Ansatz des good will aus (BGH BB 82, 71). Zur Berücksichtigung der besonderen Tüchtigkeit des Geschäftsführers vgl. BGH NJW-RR 87, 21.

Zu berücksichtigen beim maßgeblichen Ertragswert sind vor allem die Zukunftschancen beim Unternehmen als Wert bildende Faktoren (vgl. auch BGH WM 1973, 306; WM 1984, 732; AG 1977, 168).

Zum Verlustvortrag als Wert bildender Faktor vgl. auch OLG Düsseldorf, WM 1988, 1052, 1056.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn (§ 252 Satz 1 BGB). Nach § 252 Satz 2 BGB besteht eine Beweiserleichterung. Danach gilt als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Auch die Vorschrift des § 287 ZPO erleichtert die Durchsetzung solcher Schadenersatzansprüche mit dem Ziel, zu verhindern, dass eine Klage allein deshalb abgewiesen wird, weil der Kläger nicht in der Lage ist, den vollen Beweis für einen ihm erwachsenen Schaden zu erbringen. Danach entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden belaufe.

An die Darstellung des hypothetischen Geschehensablaufs dürfen keine zu hohen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 93, 2673; NJW 1988, 3016; NJW-RR 1991, 470; NJW-RR 1992, 852).

In der Entscheidung des BGH NJW 97, 2943 führte das Gericht für den Fall einer Betriebsunterbrechung zur Berechnung des Schadens aus, dass dann dem Betrieb, wenn dieser bereits Investitionen vorgenommen hat, nicht nur der Differenzbetrag zwischen dem Roherlös und den hierfür aufzuwendenden Betriebskosten entgeht, sondern vielmehr sich dann auch seine Investitionen als vergeblich erweisen. In einem solchen Fall hat der Geschädigte aus §§ 249, 252 BGB einen Anspruch auf Erstattung des entgangenen Gewinns sowie der bereits aufgewandten Betriebskosten oder – anders ausgedrückt – auf Erstattung des entgangenen Roherlöses abzüglich (noch ersparter) Betriebskosten.

Nach dem Urteil des BGH in NJW 01, 1640 ist bei der Ermittlung (Schätzung) des Schadens von dem Betriebsergebnis in den letzten Jahren vor dem schädigenden Ereignis auszugehen.

Die Anwendbarkeit des Capital Asset Pricing Models (CAPM) für die Ermittlung der Risikoprämie bei der Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes kann durch die Streitparteien nicht gefordert werden kann, insbesondere deshalb, weil das CAPM - jedenfalls in Europa - der Risikozuschlagsmethode nicht überlegen ist. Die Risikozuschlagsmethode unterliegt in hohem Maße subjektiver Beurteilung, so dass eine Festlegung eher pauschal erfolgen muss. Aber auch die Ermittlung der Risikoprämie mittels CAPM ist in erheblichem Maße mit Ermessensspielräumen behaftet. Jedenfalls sind die aus dem CAPM abgeleiteten Werte nicht Produkte exakter Marktwerte. Die Anwendung des CAPM ist deshalb in diesem Verfahren für die Schätzung der angemessenen Abfindung und des angemessenen Ausgleichs von Rechts wegen nicht geboten (BayObLG DB 2006, 39).

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