Rechtsprechung zur Unternehmensbewertung Teil 2:
Die Mittelwertmethode kommt ohne besonderen Ansatz des good will aus (BGH BB
82, 71). Zur Berücksichtigung der besonderen Tüchtigkeit des
Geschäftsführers vgl. BGH NJW-RR 87, 21.
Zu berücksichtigen beim maßgeblichen Ertragswert sind vor allem die
Zukunftschancen beim Unternehmen als Wert bildende Faktoren (vgl. auch BGH
WM 1973, 306; WM 1984, 732; AG 1977, 168).
Zum Verlustvortrag als Wert bildender Faktor vgl. auch OLG Düsseldorf, WM
1988, 1052, 1056.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn (§ 252 Satz 1
BGB). Nach § 252 Satz 2 BGB besteht eine Beweiserleichterung. Danach gilt
als entgangen der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder
nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten
und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Auch die
Vorschrift des § 287 ZPO erleichtert die Durchsetzung solcher
Schadenersatzansprüche mit dem Ziel, zu verhindern, dass eine Klage allein
deshalb abgewiesen wird, weil der Kläger nicht in der Lage ist, den vollen
Beweis für einen ihm erwachsenen Schaden zu erbringen. Danach entscheidet
das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, wenn
zwischen den Parteien streitig ist, ob ein Schaden entstanden sei und wie
hoch sich der Schaden belaufe.
An die Darstellung des hypothetischen Geschehensablaufs dürfen keine zu
hohen Anforderungen gestellt werden (BGH NJW 93, 2673; NJW 1988, 3016;
NJW-RR 1991, 470; NJW-RR 1992, 852). |