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Eine Verschmelzung kann nach § 2 Abs. 1 UmwG erfolgen
Als Rechtsträger können bei Verschmelzungen insbesondere beteiligt sein (§ 3 Abs. 1 UmwG):
Das Recht der Verschmelzung ist in den §§ 2 bis 122l UmwG geregelt. Die §§ 39 bis 45e UmwG betreffen die Verschmelzung unter Beteiligung von Personenhandelsgesellschaften. Die §§ 46 bis 59 UmwG betreffen die Verschmelzung unter Beteiligung von GmbHs und die §§ 60 bis 77 betreffen die Verschmelzung unter Beteiligung von Aktiengesellschaften.
Im Rahmen einer Spaltung kann ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten
Das Recht der Spaltung ist in den §§ 123 bis 173 UmwG geregelt. Im Rahmen der Vermögensübertragung kann nach § 174 Abs. 1 UmwG ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) gegen Gewährung einer Gegenleistung an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers, die nicht in Anteilen oder Mitgliedschaften besteht, übertragen (Vollübertragung).
Dabei kann nach Abs. 2 dieser Vorschrift ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger)
Das Recht der Vermögensübertragung ist in den §§ 174 bis 189 UmwG geregelt.
Und schließlich kann ein Rechtsträger gemäß § 190 UmwG durch Formwechsel eine andere Rechtsform erhalten. Einbezogene Rechtsträger sind hierbei nach § 191 insbesondere Personenhandelsgesellschaften und Kapitalgesellschaften.