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Person des Testamentsvollstreckers |
Zum Testamentsvollstrecker kann jede Person ernannt werden, sofern sie nicht nach § 2201 BGB untauglich ist. Untauglich ist sie, wenn sie geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist oder einen Betreuer hat. Testamentsvollstrecker kann insbesondere auch eine juristische Person sein. |
Gerade die Bestellung einer juristischen Person als Testamentsvollstreckerin, z.B. eine in Fragen der Unternehmensführung und für Testamentsvollstreckungen erfahrene Treuhandgesellschaft, schafft dem Erblasser eine gute Möglichkeit zur Unternehmensnachfolge. Denn damit kann die Testamentsvollstreckung auf die zur Durchführung der Unternehmensnachfolge notwendige Zeit gesichert werden. Bei der Bestellung einer natürlichen Person als Testamentsvollstreckers ergäbe sich hingegen das Risiko, dass dieser durch Alter oder Krankheit oder aus anderen Gründen in seiner Leistungsfähigkeit erheblich reduziert ist. Bei einer Testamentsvollstreckung durch eine Treuhandgesellschaft kann die Testamentsvollstreckung dem gegenüber auf verschiedene Fachleute verteilt werden, so dass stets das notwendige Know-how und die Erfahrungen der an die Testamentsvollstreckerin übertragenen Aufgabe vorhanden sind. Zudem ist der Geschäftsbetrieb in der Regel so organisiert, dass eine ständige Erreichbarkeit der Testamentsvollstreckerin gegeben ist. Bei der Einsetzung von Rechtsanwälten oder Steuerberatern als
Testamentsvollstrecker besteht in der Regel das Problem, dass hier die
Betrachtungsweise des Testamentsvollstreckers auf rechtliche oder
steuerrechtliche Themen reduziert ist. Eine erfolgreiche
Unternehmensnachfolge verlangt aber insbesondere wirtschaftliches und
strategisches Verständnis, aber auch und vor allem auch kommunikatives
Verständnis im Hinblick auf die Erben, vorrangig im Hinblick auf einen zur
Unternehmensnachfolge vorgesehenen Nachfolger. Anwälte, die berufsbezogen
stark auf die streitige Austragung von Konflikten bezogen sind, handeln im
Hinblick auf ein solches Ziel des Erblassers oftmals kontraproduktiv. Da
sich das Erbrecht und das Gesellschaftsrecht in ihren rechtlichen
Wirkungen oftmals sehr überschneiden, sind bei der Konzeption der
Nachfolgeregelungen frühzeitig die gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen
im Gesellschaftsvertrag ggf. zu ändern oder zu ergänzen, um eine rechtlich
gesicherte Weiterführung des Unternehmens durch den Testamentsvollstrecker
zu ermöglichen. |
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