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Die GmbH & Co. KGaA ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit,
bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern
unbeschränkt haftet und die übrigen Gesellschafter an dem in Aktien
zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die
Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (§ 278 Abs. 1 AktG). Die GmbH &
Co. KGaA hat somit zwei Arten von Gesellschaftern, nämlich
die persönlich haftende Gesellschafterin in der Rechtsform einer GmbH und
die Kommanditaktionäre.
Auf die Rechtsstellung der GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin,
insbesondere im Hinblick auf die Befugnis zur Geschäftsführung und
Vertretung, ist das Recht über die Kommanditgesellschaft anwendbar (§§ 278
Abs. 2 AktG, 161, 105 ff. HGB). Für die Kommanditaktionäre gilt das
Aktiengesetz, soweit sich aus den §§ 279 bis 290 AktG und aus dem Fehlen
eines Vorstandes nichts anderes ergibt (§ 278 Abs. 3 AktG).
Die KG aA als Rechtsform für Unternehmen wird vor allem vor folgender Überlegung interessant:
Unternehmen benötigen oftmals viel Kapital, das sie nur in Ausnahmefällen
aus eigener Kraft finanzieren können. Eine Fremdfinanzierung sollte als
Basis einer solchen Finanzierung ausscheiden, weil sie, sollte sie überhaupt
möglich sein, das Unternehmen in eine Abhängigkeit vom Fremdkapitalgeber und
in eine erhebliche Risikolage bringen würde. Eine Fremdfinanzierung kann
daher lediglich begleitend eingesetzt werden.
Bei großem Finanzierungsbedarf kann die Finanzierung, wenn nicht
entsprechende Eigenkapitalreserven vorhanden sind, meist nur über
Beteiligungskapital von außen erfolgen. Dabei denkt man in erster Linie an
Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft. Die Überlegung,
mittelständische Unternehmen in der Rechtsform der Aktiengesellschaft zu
organisieren, ist für viele mittelständische Unternehmensführer fremd, da
sie in den Bahnen der GmbH und der GmbH & Co. KG denken. Sie halten die
Rechtsform der Aktiengesellschaft für zu starr, zu teuer und den
Großunternehmen vorbehalten. Seit dem "Gesetz für kleine
Aktiengesellschaften", das in 1994 in Kraft getreten ist, sind aber die
Anreize für mittelständische Unternehmen gestiegen, in die Rechtsform der
Aktiengesellschaft zu wechseln, da dieses Gesetz für kleine
Aktiengesellschaften vielfache Erleichterungen brachte.
Allerdings bestehen bei größeren Investitionen mittelständischer Unternehmen
Restriktionen gegen die AG als Rechtsform deshalb, weil dann, wenn mehr als
die Hälfte des Aktienkapitals in Händen der fremden Kapitalgeber liegt, die
Unternehmensführer leicht überstimmt werden können. Die Kapitalgeber könnten
über den von ihnen gewählten Aufsichtsrat die Personalentscheidungen
treffen, wer das Unternehmen als Vorstand führt. Diese Grenze von 50 % des
Aktienkapitals wird daher insbesondere von Familienunternehmen oder von
partnerschaftlich geführten Unternehmen als magische Grenze angesehen. Sie
sind nicht bereit, mehr als 50 % des stimmberechtigten Aktienkapitals in
fremde Hände zu legen. Damit ist aber gleichzeitig eine Obergrenze bestimmt,
bis zu der Investitionen durchgeführt werden können. Wenn nämlich die
Altgesellschafter mehr als 50 % der stimmberechtigten Aktien behalten
wollen, müssen sie bei der Kapitalerhöhung entsprechend viele neue Aktien
erwerben, um diese Beteiligungsverhältnisse, also die Mehrheit, weiterhin zu
wahren. Dies überfordert oftmals die Kapitalkraft der Altaktionäre. Entweder
wird dann die Investition nicht oder lediglich im verminderten Maße
durchgeführt.
Eine Lösung für diese Problematik kann jedoch die GmbH & Co. KGaA bringen,
nämlich die Kommanditgesellschaft auf Aktien mit einer GmbH als persönlich
haftender Gesellschafterin. Die GmbH & Co. KGaA vereint die Vorteile der
GmbH und der AG und bietet damit ideale Möglichkeiten für mittlere
Unternehmen, das Unternehmen weiterhin personalistisch zu führen, auch wenn
es überwiegend durch Aktionäre finanziert wird. Die GmbH & Co. KGaA ist eine
Mischform aus Kommanditgesellschaft und Aktiengesellschaft. Die Mehrheit des
Aktienkapitals kann bei dieser Rechtsform nicht die Personalentscheidung bei
der Unternehmensführung treffen. Diese Entscheidung obliegt weiterhin allein
den GmbH-Gesellschaftern, die keine Anteile an der GmbH abgeben und damit
stets Inhaber der GmbH sind und als GmbH-Gesellschafter bestimmen können,
wer die Geschäfte der GmbH und damit die Geschäfte der GmbH & Co. KGaA
führt.
Lange Zeit war die Frage umstritten, ob eine GmbH persönlich haftende
Gesellschafterin einer KGaA sein kann. Mit Beschluss vom 24.02.1997 hat der
Bundesgerichtshof dies geklärt und die Möglichkeit der GmbH & Co. KGaA für
zulässig erklärt.
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