Bei seefelder.de suchen:

Das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot

Wann und in welchem Maße ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber Wettbewerb machen kann entscheidet sich danach, ob der Wettbewerb während des Arbeitsverhältnisses und in die Zeit danach erfolgt.

Wettbewerbsverbot während des Arbeitsverhältnisses:

Während dem Bestehen eines Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer im Tätigkeitsbereich des Arbeitgebers keine Geschäfte für eine andere Person oder auf eigene Rechnung machen. Diese Pflicht ergibt sich aus der Natur des Arbeitsverhältnisses und besteht also auch dann, wenn im Arbeitsvertrag hierzu nichts geregelt ist. Das Wettbewerbsverbot besteht auch für die Dauer des Kündigungsschutzverfahrens.

Verstößt der Arbeitnehmer gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot, so besteht je nach Schwere des Einzelfalls die Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung ohne vorherige Abmahnung. Wenn allerdings das Arbeitsverhältnis durch eine solche Kündigung endet, unterliegt der Arbeitnehmer nicht mehr dem arbeitsvertraglichen Wettbewerbsverbot. Anstatt einer Kündigung käme daher in Betracht, den Arbeitnehmer mit Aufgaben zu versehen, bei denen er dem Arbeitgeber keinen Schaden mehr zufügen kann. In der Regel sind solche Umstände schwer zu entscheiden.

Will der Arbeitgeber den Arbeitnehmer wegen eines Verstosses gegen das arbeitsvertragliche Wettbewerbsverbot schadenersatzpflichtig machen, hat er diesen Schaden detailliert vorzutragen und zu beweisen. Allerdings gibt es die Beweiserleichterung nach § 287 Abs. 1 ZPO. Danach entscheidet das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch dieser ist. Für die Schätzung eines Schadens benötigt der Richter greifbare Anhaltspunkte; eine völlig abstrakte Berechnung des Schadens lässt § 287 Abs. 1 ZPO grundsätzlich nicht zu. Eine Schätzung darf nicht vollkommen „in der Luft hängen“. (näher hierzu das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 26.09.2012, 10 AZR 370/10)

Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

Soweit mit dem Arbeitnehmer kein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart ist endet das arbeitsrechtliche Wettbewerbsverbot für den Arbeitnehmer mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots setzt folgendes voraus:

  • Schriftlichkeit
  • Dauer höchstens zwei Jahre
  • Zahlung einer Karenzentschädigung mindestens in Höhe der Hälfte der bisherigen Vergütung (der Lohn aus einem neuen Arbeitsverhältnis ist anzurechnen)
Ein Wettbewerbsverbot kann
  • sich auf jegliche Tätigkeiten in der Branche
  • oder lediglich partiell auf bestimmte Tätigkeiten in der Branche beziehen.

Der Arbeitgeber kann vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf das Wettbewerbsverbot verzichten. Das hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer von seinen Pflichten sofort frei wird und sich für den Arbeitgeber die Dauer für die Zahlung der Karenzentschädigung auf ein Jahr nach Zugang der Verzichtserklärung reduziert.

siehe auch:
Verrat von Geschäftsgeheimnissen (§§ 17 ff. UWG)

16.06.2014; Autor: Rechtsanwalt Günter Seefelder