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Die Verwendung von AGBs bei Verträgen mit Unternehmen

Unternehmen schließen zahlreiche Verträge mit ihren Kunden. Dies macht in der Regel den Erfolg des Unternehmens aus. Vielfach sind die Ertragsmargen eines Vertrages sehr klein, so dass ein stattlicher Erfolg eines Unternehmens durch die Massen der Vertragsverhältnisse bestimmt wird. Aber in jedem Vertrag stecken Risiken, wie Haftungsrisiko, Lieferrisiken, Zahlungsrisiken. Was ist, wenn sich solche Risiken häufen, z.B. wenn durch kleineste Fahrlässigkeit in einer Vielzahl von Fällen Vertragsverletzungen erfolgen? Hier kann das Unternehmen schnell in die Verlustzone geraten bis hin zu seiner Insolvenz. Deshalb besteht ein großes Interesse für das Unternehmen, die Vertragshaftung zu beschränken und den Liefer- und Zahlungsvorgang zu seinen Gunsten zu regeln. Dies kann in der Regel nur durch AGBs geschehen, weil gerade dann, wo die Verträge massenweise abgeschlossen werden, eine Standardisierung notwendig ist.

Wo sind die Grenzen der Regelungen von Vertragsbestimmungen eines Unternehmens durch AGB? Dabei ist nach dem AGB-Recht zu unterscheiden, ob die AGBs Vertragverhältnisse mit Verbrauchern oder mit Unternehmen betreffen. Zwar sind die Möglichkeiten der Verwendung von AGBs besonders gegenüber Verbrauchern sehr beschränkt, aber es auch bei Verträgen mit Unternehmen gibt es Beschränkungen.




Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzliches Ziel eines Vertragsabschlusses durch ein Unternehmen sein soll, die wichtigen, insbesondere die haftungsbeschränkenden Vertragsklauseln individuell auszuhandeln und zu vereinbaren. Denn für diesen Fall gilt das AGB-Recht nicht. Aber in der Regel ist dies nicht möglich oder auch nicht gewollt, weil man nicht schon bei Abschluss des Vertrages besprechen möchte, welche Risiken auf den Vertragspartner überwälzt sind, insbesondere was ist, wenn das Unternehmen den Vertrag verletzt.

Nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Allgemeine Geschäftsbedingungen alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Daraus folgt, dass der Verwender die Vertragsbedingungen stellt, also aufgrund seines Willens aufgrund rechtsgeschäftlicher Grundlage Vertragsinhalt werden soll. Weitere Voraussetzung für die Qualifizierung einer Regelung als AGB ist, dass diese Klauseln vorformuliert sind, also vor Abschluss des Vertrages aufgestellt wurden und die Klauseln für eine Vielzahl von Verträgen gelten sollen. Dies ist in der Regel bei den massenhaften Vertragsschlüssen eines Unternehmens der Fall.

Die weitere Frage stellt sich dann, wie die vorformulierten Vertragsregelungen Vertragsinhalt werden. Auch hier unterscheiden sich Vertragsregelungen, ob sie gegenüber Verbrauchern oder gegenüber Unternehmen einbezogen werden sollen. Die Einbeziehung von AGBs gegenüber Verbrauchern und die inhaltlichen Möglichkeiten der Regelungen sind in den Vorschriften des §§ 305 Abs. 2 und 3, 308, 309 BGB stark reglementiert. Jedoch finden nach § 310 Abs. 1 BGB diese Regelungen keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die u.a. gegenüber einem Unternehmer verwendet werden. Aber auch hier gilt, dass die Einbeziehung der AGB durch Vereinbarung, also mit Einverständnis, des Vertragspartners erfolgen muss. Dies setzt zunächst bereits voraus, dass das Unternehmen ausdrücklich darauf hinweist, dass diese AGB-Bestimmungen zum Gegenstand des Vertragsinhaltes gemacht werden. Diese AGBs werden dann Vertragsbestandteil, wenn sie auch von dem Vertragspartner akzeptiert werden, was sich meist erst aus den Umständen erschließen wird.

===> Lesen Sie weiter zu den Haftungsbeschränkungen in AGBs

16.06.2014; Autor: Rechtsanwalt Günter Seefelder