Die GmbH & Co. KG ist eine Kombination aus zwei Rechtsformen, nämlich der klassischen Kommanditgesellschaft als Personengesellschaft mit einer GmbH. Durch ihre Eigenschaft als Personengesellschaft sind die Gesellschafter steuerlich Mitunternehmer und für sie ist nicht das körperschaftsteuerliche, sondern das einkommensteuerliche System der Besteuerung maßgeblich. Das schafft andere steuerliche Möglichkeiten als beim Betrieb eines Unternehmens durch eine Körperschaft. Dadurch kann auch eine vermögensverwaltende Gesellschaft in der Rechtsform der GmbH & Co. KG geführt werden, ohne dass es zu gewerbesteuerlichen Nachteilen kommt.
Die GmbH & Co. KG wird als eigene Rechtsform verstanden. Bei der GmbH & Co. KG ist die Komplementärin, die gesetzlich mit ihrem gesamten Vermögen für die Verbindlichkeiten der KG haftet, eine GmbH. Mit der GmbH & Co. KG lässt sich daher für die hinter der Gesellschaft stehenden Gesellschafter eine Haftungsbegrenzung erreichen. Die Gesellschafter der Komplementär-GmbH haften lediglich mit ihrer Einlage bei der GmbH. Die Haftung der Kommanditisten ist auf ihre im Handelsregister eingetragene Hafteinlage und ggf. auf weitere Einlagen begrenzt, die geleistet oder etwa durch stehen gelassene Gewinne gebildet wurden. Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG ist flexibel gestaltbar und kann damit auf die individuellen Anforderungen und Ziele des Unternehmens ausgerichtet werden.
Mit dem System der Anwachsung beim Wechsel von Gesellschaftern lässt sich leicht eine Übertragung des Betriebs auf andere Rechtsträger erreichen, was gegenüber Unternehmen, die in der Rechtsform einer Körperschaft geführt werden, erhebliche Vorteile bietet.
Der Gesellschaftsvertrag der GmbH & Co. KG ist flexibel gestaltbar und kann damit auf die individuellen Anforderungen und Ziele des Unternehmens ausgerichtet werden.
Das Buch gibt einen Überblick über die GmbH &Co. KG mit Tipps und Checklisten. Es enthält Mustervorlagen für Gesellschaftsverträge und für besondere Regelungen im Gesellschaftsvertrag, etwa für die Nachfolge im Todesfall und für die Bewertung der Anteile.