Zwischen den Parteien wird eine Mediationsvereinbarung abgeschlossen. Bei
dieser handelt es sich um eine Vereinbarung zwischen den Konfliktparteien untereinander
und mit dem Mediator. In der Mediationsvereinbarung wird meist geregelt,
dass die Parteien ein Mediationsverfahren durchführen wollen,
dass jeder Beteiligte das Verfahren jederzeit beenden kann,
dass während des Laufs der Mediation Gerichtsverfahren ruhen oder
nicht eingeleitet werden (soweit es sich nicht um Eilverfahren handelt),
dass die Verjährung während des Laufs des Mediationsverfahrens
gehemmt ist, und
welche Kosten für das Mediationsverfahren anfallen und wie diese von
wem getragen werden.
Zu Beginn der Mediation erklärt der Mediator den Parteien die
Charakteristika des Verfahrens. Diese sind,
dass das Mediationsverfahren freiwillig und außergerichtlich ist,
dass Verfahrensziel ist, durch interessensgerechtes Verhandeln unter
Moderation des neutralen Mediators eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen den
Konfliktparteien herbeizuführen,
dass sich der Mediator zur Unparteilichkeit, Unabhängigkeit und zur
Verschwiegenheit verpflichtet,
dass sämtliche Konfliktparteien ausreichend Gelegenheit haben, ihre
Standpunkte darzustellen und die relevanten Informationen auszutauschen, und
dass die Konfliktparteien den Mediator, falls die Mediation scheitern
sollte, in dem Rechtsstreit nicht als Zeugen benennen.
|