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Die Einräumung von Sicherheiten an den Darlehensgeber ist ein Akt, der verschiedene Vereinbarungen umfasst, nämlich
Mit dem Sicherungsvertrag wird vereinbart, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt bestimmte Sicherheiten einzuräumen hat. In der Regel wird vereinbart, dass die Sicherheiten vor der Kreditausreichung eingeräumt sein müssen. Der Abschluss des Sicherungsvertrags bedarf keiner bestimmten Form. In der Regel wird er aber schriftlich abgeschlossen. Formbedürftig ist der Sicherungsvertrag aber dann, wenn er die Verpflichtung enthält, eine Bürgschaft abzugeben (Schriftform § 766 BGB). Notarielle Beurkundung ist notwendig, wenn die Sicherheiteneinräumung schenkungshalber versprochen wird (§ 518 BGB; z.B. im Verhältnis naher Angehöriger) oder wenn ein GmbH- oder Erbanteil zur Sicherheit gestellt werden soll (§ 15 Abs. 3 GmbHG, § 2033 Abs. 1 Satz 2 BGB).
Ferner wird im Sicherungsvertrag vereinbart, dass die dem Darlehensgeber eingeräumten Sicherheiten als Sicherheit für den Fall zur Verfügung stehen, dass der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht mehr nachkommt. Vereinbart wird auch, wann der Kreditgeber die Sicherheiten verwerten und wie die Sicherheitenverwertung dann erfolgen kann.