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Die Bewertung von Sicherheiten |
Die Bewertung von Sicherheiten erfolgt unter zwei Gesichtspunkten, nämlich ob die Verwertung einen ausreichenden Erlös erwarten lässt (Bonität der Sicherheiten) und wie schnell der Erlös durch die Verwertung beschafft werden kann (Liquidität der Sicherheiten). Grundsätzlich gilt für die Bewertung von Sicherheiten:
Beleihungswert Der Wert von Realsicherheiten als Deckung von Krediten bestimmt sich nach dem so genannten Beleihungswert. Dabei handelt es sich um den Wert der für eine Beleihung zugrunde gelegt werden kann. Hiervon ausgehend wird die Beleihungsgrenze ermittelt. Diese wird nach Wahrscheinlichkeitsmaßstäben berechnet. Entscheidend ist der Erfahrungssatz, in welcher Höhe sich der Beleihungswert in der Zwangsvollstreckung erfahrungsgemäß realisieren lässt. Rangstelle Bei der Ermittlung des Wertes von Realsicherheiten ist ferner die Rangstelle des Sicherungsmittels von entscheidenden Bedeutung. Denn aus dem Verwertungserlös müssen die Gläubiger, die an der Realsicherheit gesichert sind, in dem vereinbarten Rangverhältnis befriedigt werden. Das bedeutet, dass der erstrangig gesicherte Gläubiger aus dem Verwertungserlös zunächst seine Forderungen befriedigt erhält. Übersteigt der Verwertungserlös diesen Betrag, so steht dieser für die Befriedigung des zweitrangigen Gläubigers zur Verfügung. Ist dieser befriedigt und ist der Verwertungserlös noch immer nicht aufgebraucht, steht der verbleibende Betrag der Befriedigung des drittrangigen Gläubigers zur Verfügung. Dies setzt sich so fort, bis der Verwertungserlös in dieser Weise verbraucht ist. Nachrangige Gläubiger, zu deren Befriedigung kein Verwertungserlös mehr vorhanden ist, gehen leer aus. Kontoguthaben und Wertpapiere Die besten Sicherheiten für Kreditinstitute bestehen in der Verpfändung von Kontoguthaben und Wertpapierdepots. Kontoguthaben werden in der Regel mit 100 % ihres Wertes als Kreditunterlage verwendet. Festverzinsliche Wertpapiere werden allgemein mit 75 % und Aktien in der Regel nicht mit mehr als 50 % bewertet, da hier die Kursrisiken zu berücksichtigen sind. Soweit Wertpapiere nicht börsennotiert sind, erfolgt die Bewertung im Einzelfall, meist jedoch in nur sehr geringem Umfange, wenn ihnen überhaupt ein Sicherheitenwert beigemessen wird. Bausparguthaben und Kapitallebensversicherung Eine gute Sicherheit für Kreditinstitute besteht auch in der Verpfändung von Bausparguthaben und von Kapitallebensversicherungen. Hier steht dem Sicherheitengeber zum Zeitpunkt der Sicherheiteneinräumung ein bestimmter Betrag zur Verfügung, nämlich das Bausparguthaben und bei der Kapitallebensversicherung der so genannten Rückkaufswert. Werden die Zahlungen für den Bausparvertrag und die Kapitallebensversicherung ordnungsgemäß geleistet, erhöhen sich diese Sicherheiten entsprechend. Ferner erhöhen sie sich durch auflaufende Zinserträge und Dividendengutschriften. Globalzession von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen Über eine erhöhte Liquidität verfügen auch Abtretungen von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, wobei hier zahlreiche Besonderheiten im Einzelfall zu berücksichtigen sind, die den Wert der Sicherheiten ganz erheblich schmälern können (hierzu näher unten). Gesellschaftsanteile Der Wert von Gesellschaftsanteilen bemisst sich nach dem Wert des Unternehmens selbst. Darüber hinaus bestimmen weitere Faktoren den Wert, wie z.B., ob und in welcher Höhe die Einzahlungen auf den Gesellschaftsanteil geleistet sind, ob eine Nachschusspflicht besteht, ob die Verwendung von Gesellschaftsanteilen als Kreditunterlage nach dem Gesellschaftsvertrag zulässig ist und welche weiteren Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag im Falle der Verwertung von Gesellschaftsanteilen durch Gläubiger getroffen sind. |
Verpfändung und Sicherungsübereignung beweglicher Sachen
Werden bewegliche Sachen als Sicherung für einen Kredit verwendet, wird aus Sicht des Sicherungsnehmers vorrangig die Frage gestellt, wie schnell und wie leicht das Sicherungsgut verwertet werden kann. So sind z.B. Edelmetalle als Sicherungsgut, z.B. Goldbarren, schnell verwertbar, weil ein Markt und ein Marktwert zur Verfügung stehen. Sachen, die starken Preisschwankungen unterliegen, oder die nur mit einem erheblichen Aufwand zu verwerten sind, sind nicht oder nur wenig zur Verwendung als Kreditsicherheit geeignet. Verderbliche Waren sind praktisch ungeeignet zur Sicherung von Krediten. Ferner ist bei der Verwendung von Waren zur Kreditsicherung zu beachten, ob und inwieweit hieran vorrangige Rechte der Lieferanten aufgrund eines Eigentumsvorbehalts bestehen. Bürgschaften und ähnliche Personalsicherheiten Der Wert von Personalsicherheiten, z.B. von Bürgschaften, bemisst sich sowohl nach der Einkommens- als auch der Vermögenslage des Sicherungsgebers, aber auch danach, wie schnell der Sicherungsgeber sein Vermögen verwerten kann, um seiner Bürgschaftsverpflichtung nachkommen zu können. Verfügt der Bürge über kein adäquates eigenes Vermögen, sondern nur über regelmäßige Einkünfte, ist der Wert einer solchen Bürgschaft nur gering, weil das Geld im Falle der Inanspruchnahme der Bürgschaft erst noch verdient werden muss. |