Bei seefelder.de suchen: |
|
Die Geltendmachung einer Forderung durch den Gläubiger gegen ein insolventes Unternehmen setzt voraus, dass die Forderung schriftlich beim Insolvenzverwalter zur Insolvenztabelle angemeldet wird (§§ 174 Abs. 1 Satz 1, 175 Abs. 1 Satz 1 InsO). Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden (§ 174 Abs. 1 Satz 2 InsO). Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben (§ 174 Abs. 2 InsO).
Im Prüfungstermin werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Die Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, sind einzeln zu erörtern (§ 176 InsO). Im Prüfungstermin sind auch die Forderungen zu prüfen, die nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so kann das Insolvenzgericht die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen (§ 177 Abs. 1 InsO).
Eine Forderung gilt als festgestellt, soweit gegen sie im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren nach § 177 InsO ein Widerspruch weder vom Insolvenzverwalter noch von einem Insolvenzgläubiger erhoben wird oder soweit ein erhobener Widerspruch beseitigt ist (§ 178 Abs. 1 InsO).