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Die Handelsvertretung gehört zu der Gruppe der Absatzmittlerverhältnisse. Geregelt ist das Recht des Handelsvertreters in den §§ 84 ff. HGB. Als Untergruppen gehören hierzu auch die Versicherungsvertreter, die Bausparvertreter und die Tankstellenvertreter, ferner die Handelsvertreter im Nebenberuf (§ 92 b HGB) und die unselbständigen Handelsvertreter (§ 84 Abs.2 HGB). Zu den Absatzmittlerverhältnissen gehören aber auch die Handelsmakler (§§ 93 HGB) und die Angestellten im Außendienst (§§ 59 HGB).
Der Handelsvertreter ist reiner Vermittler. Er schließt das Geschäft nicht im eigenen Namen ab, sondern vermittelt es an das Unternehmen, mit dem er in Vertragsbeziehung steht. Seine Vergütung bezieht er im Erfolgsfalle durch eine Provision. Durch die Vertragsbeziehung mit dem Unternehmen ist er zur Tätigkeit verpflichtet. In diesem Punkt unterscheidet sich der Handelsvertreter vom Handelsmakler, der nicht zur Tätigkeit verpflichtet ist.
Ähnlich zum Handelsvertreterverhältnis ist der Vertragshändler, der im eigenen Namen auf eigene Rechnung arbeitet aber im Übrigen viele Merkmale einer Handelsvertretung aufweist. Der Vertragshändler erhält seine Vergütung in Form der Handelsspanne und ist wie der Handelsvertreter vom Erfolg abhängig.
Ähnlich zum Vertragshändler ist auch der Franchisenehmer, der unter der Franchise, also der Marke und dem Design des Franchisegebers wie ein Vertragshändler agiert.
Das Verhältnis des Handelsvertreters kann mehrstufig sein (§ 84 Abs. 3 HGB). Dies bedeutet, dass ein Handelsvertreter wiederum Handelsvertreter beschäftigen kann. In diesem Falle ist der Handelsvertreter gegenüber dem Untervertreter Unternehmer. Im Verhältnis des Unternehmens, dessen Produkte oder Dienstleistungen vermittelt werden, ist nur der Haupthandelsvertreter der maßgebliche Vertragspartner. Die Untervertreter sind nur gegenüber dem Hauptvertreter vertraglich gebunden und agieren im Außenverhältnis zum eigentlichen Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen vertrieben werden, als Erfüllungsgehilfen.
Und schließlich gibt es auch die so genannten unechten Untervertreter. Diese Untervertreter stehen allein mit dem Unternehmen, dessen Produkte und Dienstleistungen vertreten werden, in Vertragsbeziehung. D.h. sie sind nicht Untervertreter des Hauptvertreters. Aber die Untervertreter sind dem Hauptvertreter untergeordnet, etwa weil der Hauptvertreter für das Unternehmen die Anleitung, Betreuung und Überwachung der unechten Untervertreter übernommen hat. Hierfür erhält der Hauptvertreter in der Regel eine so genannte Superprovision aus den Umsätzen der von ihm geleiteten und überwachten unechten Untervertreter.