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Amtlicher Markt |
Die Aktien in- und ausländischer Großunternehmen werden
in der Regel im Amtlichen Markt gehandelt. Der Amtliche Markt ist ein organisierter Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 WpHG und gehört zu den
EU-regulierten Märkten. Eine Notiz im Amtlichen Markt bedarf einer öffentlich-rechtlichen Zulassung. Maßgeblich für die
Zulassung zum Amtlichen Markt sind die §§ 30 ff. Börsengesetz nebst Börsenzulassungsverordnung und jeweilige Börsenordnung.
Der Zulassungsantrag des Emittenten muss gemeinsam mit mindestens einem Kreditinstitut, einem Finanzdienstleistungsinstitut oder einem
Unternehmen, das nach § 53 Abs. 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 des KWG tätig ist, gestellt werden. Die Zulassung
zum Amtlichen Handel stellt die höchsten Zulassungsanforderungen an den Emittenten. Sie
haben höhere Publizitätsanforderungen zu erfüllen, als in den anderen Marktsegmenten
und auch die Anforderungen an den Zulassungsprospekt sind strenger. Ferner unterliegt der
Emittent der strengen Pflicht zur Ad hoc-Publizität. Danach muss er unverzüglich eine
neue Tatsache veröffentlichen, die in seinem Tätigkeitsbereich eingetreten und nicht
öffentlich bekannt ist, wenn sie wegen der Auswirkungen auf die Vermögens- und
Finanzlage oder auf den allgemeinen Geschäftsverlauf des Emittenten geeignet ist, den
Börsenkurs der Wertpapiere erheblich zu beeinflussen. Kennzeichnend für den Amtlichen
Markt sind die amtlichen Kurse durch die die amtliche Kursfeststellung unter Mitwirkung
von Kursmaklern. |