Die GmbH
Erscheinungsformen der GmbH
- Die GmbH ist die weit verbreiteste Gesellschaftsform
- Ihre Verwendung erfolgt in der Praxis nicht nur für den Betrieb eines
Handelsgewerbes, sondern auch für karitative, wissenschaftliche, künstlerische,
sportliche und kulturelle Zweck
- Sie ist meist personalistisch und oftmals als Familiengesellschaft ausgestaltet
Struktur der GmbH
- Die GmbH ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit
(juristische Person); damit Haftungsobjekt nur die Gesellschaft
- Die Leitung des Unternehmens erfolgt durch den oder die Geschäftsführer
- Die Bestellung, Abberufung und Entlastung der Geschäftsführung durch die Gesellschafter
- Das Mindeststammkapital beträgt 25.000.-, soweit nicht eine
Mini-GmbH gegründet wird
- Es besteht eine Weisungsbefugnis der Gesellschafterversammlung gegenüber der Geschäftsführung
- Es besteht eine Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
Kompetenzen der Gesellschafterversammlung (vgl. § 46 GmbHG)
- Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses
- Einforderung von Einzahlungen auf die Stammeinlage
- Rückzahlung von Nachschüssen
- Teilung und Einziehung von Geschäftsanteilen
- Bestellung, Abberufung und Entlastung von Geschäftsführern
- Bestellung von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb
- Maßnahmen zur Prüfung und Überwachung von Geschäftsführern
- Geltendmachung von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen Geschäftsführer und
Gesellschafter
- Vertretung der Gesellschaft in Prozessen gegen die Geschäftsführer
Vergleich zur AG
- Die GmbH ist im Gegensatz zur AG stärker personalistisch strukturiert
- Gesellschafterbeschlüsse setzen bei der GmbH keine notarielle Beurkundung voraus
(Ausnahme Satzungsänderung)
- Während der Aufsichtsrat bei der AG immer Pflicht ist, besteht bei der GmbH
eine Pflicht, einen Aufsichtsrat zu haben, erst ab 500 Arbeitnehmern
- Bei der GmbH kann die Möglichkeit einer Nachschusspflicht vereinbart werden
- Die Übertragung von GmbH-Anteilen ist gegenüber der Übertragung von Aktien durch die
Pflicht der notariellen Beurkundung erschwert
- Mindestkapital bei der GmbH 25.000.-, bei der AG 50.000.-
- Die Bestimmung der Geschäftsführung ist bei der GmbH im Gegensatz zur AG durch die
Gesellschafter möglich
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