Stärkung und Aufstockung der Kapitalbasis eines Unternehmens
Beteiligung von Familienmitgliedern am Unternehmen der Eltern zur Vorbereitung einer
Unternehmensnachfolge
Finanzierung der Ausbildung von Kindern des Unternehmers (Schenkung eines Geldbetrages,
der als stille Beteiligung in das Unternehmen eingebracht wird; damit Betriebsausgaben
beim Unternehmen und mangels Progression nicht oder kaum steuerbare Einkünfte des
Auszubildenden)
Sukzessive Beteiligung von Kindern am Unternehmen der Eltern zur Vermeidung von
Erbschaftssteuern
Verheimlichung von Förderung eines Unternehmens nach außen (oftmals allerdings unter
Verstoß gegen Gesetz oder Vertrag
typische und
atypische stille Gesellschaft
typische stille Gesellschaft
ähnlich einem Darlehen
Handelsrechtlicher Grundtyp
Beteiligung am Gewinn und ggf. auch am Verlust, nicht jedoch an den stillen Reserven
und/oder am Geschäftswert
steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen
keine steuerliche Mitunternehmerschaft
Einbehaltung von Kapitalertragsteuer
Versteuerung der Gewinnanteile im Zeitraum des Zuflusses
atypische stille Gesellschaft
ähnlich einer KG-Beteiligung als Kommanditist
besondere gesellschaftsvertragliche Ausgestaltung in Abweichung vom handelsrechtlichen
Grundtyp
außer Gewinn- und Verlustbeteiligung auch Beteiligung an den stillen Reserven und/oder
am Geschäftswert; Anspruch auf Auseinandersetzungsguthaben aufgrund einer
Liquidationsbilanz; regelmäßige Beteiligung an der Geschäftsführung
steuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb
steuerlich Mitunternehmerschaft
keine Einbehaltung von Kapitalertragsteuer
Versteuerung der Gewinnanteile im Zeitraum der Gewinnerzielung
Struktur der stillen Gesellschaft
nach außen nicht sichtbare Beteiligung am
Handelsgewerbe eines anderen durch Leistung einer Einlage
Innengesellschaft ohne gemeinschaftliches Gesellschaftsvermögen (die Einlage des
stillen Gesellschafters geht in das Vermögen des Unternehmens über)
keine Verpflichtung des stillen Gesellschafters (Verpflichtung nur zur Zahlung der
Einlage)
Besonderheiten
die stille Beteiligung an einer AG stellt einen
Teilgewinnabführungsvertrag nach § 292 Abs. 1 Nr. 2 AktG dar, der der Zustimmung der
Hauptversammlung bedarf und der in das Handelsregister einzutragen ist (§§ 293, 294
AktG)