Zusammenschlüsse von Angehöriger Freier Berufe,
z.B. Rechtsanwälten, Steuerberatern, Ärzten, Ingenieuren
Struktur der
Partnerschaftsgesellschaft
Schriftlicher Vertrag erforderlich
Rechtsgrundlagen: Gesetz über Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe
(PartGG), ergänzend §§ 705 740 BGB oder speziell im Gesetz genannte Vorschriften
des OHG-Rechts
Namensbezeichnung der Partnerschaftsgesellschaft hat den Namen mindestens eines
Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die
Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe zu enthalten
Eintragung in das Partnerschaftsregister
Keine Rechtsfähigkeit der Gesellschaft, aber rechtliche Verselbständigung wie bei der
OHG
Grundsätzliche Haftung der Partner als Gesamtschuldner; jedoch einzelvertragliche
Haftungsbegrenzung auf einen oder einzelne Partner möglich