Zusammenschluss von zwei oder mehreren Personen zum Betrieb eines vollkaufmännischen
Handelsgewerbes unter voller persönlicher Haftung und unter gemeinsamer Firma
Rechtsform meist für kleinere und mittlere Unternehmen
vorwiegend im Groß- und Einzelhandel
Struktur der OHG
Personengesellschaft, ähnlich einer BGB-Gesellschaft
(eine vollkaufmännische BGB-Gesellschaft ist einer OHG)
Rechtsgrundlagen: §§ 105 160 HGB, 705 740 BGB
rechtliche Verselbständigung
die OHG kann unter ihrer Firma Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen
ist grundbuchfähig
unterliegt einem selbständigen Konkursverfahren oder der Zwangsvollstreckung
kann vor Gericht klagen und verklagt werden und
unterliegt den Organhaftungsregelungen bei deliktischer Handlung der
vertretungsberechtigten Gesellschafter
persönliche Haftung der OHG-Gesellschafter
Eintragung im Handelsregister
gesetzliches Wettbewerbsverbot für die Gesellschafter (§ 112 HGB)
Geschäftsführung durch die Gesellschafter; Grundsatz: Einzelvertretung