Zusammenschlüsse von Nicht- und Minderkaufleuten, z.B. der gemeinsame Betrieb eines
Ladenlokals oder einer Gaststätte
Zusammenschlüsse von Freiberuflern, wie z.B. Rechtsanwaltssozietäten oder ärztliche
Gemeinschaftspraxen
Konsortien, z.B. gemeinsame Finanzierung des Baus einer Industrieanlage durch mehrere
Banken
Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe, z.B. gemeinsame Übernahme des Baus eines großen
Vorhabens, wie einer U-Bahn, eines Flugplatzes oder einer Industrieanlage durch mehrere
Bauunternehmen
Bauherrengemeinschaften, z.B. gemeinsame Erstellung einer Eigentumswohnanlage
sonstige Gelegenheitsgesellschaften, z.B. Wettgemeinschaften, Mitfahrgemeinschaften,
Investmentclubs
Struktur der BGB-Gesellschaft
schriftlicher, mündlicher oder formloser
Zusammenschluss zur gemeinsamen Zweckverfolgung
Rechtsgrundlagen: §§ 705 740 BGB
jeder beliebige erlaubte Zweck (wenn Zweck ein vollkaufmännisches Handelsgewerbe, dann
ist die Gesellschaft eine OHG)
keine Firma (weil diese nur den Kaufleuten vorbehalten ist); allerdings Führung einer
Geschäftsbezeichnung möglich
Verpflichtung der BGB-Gesellschafter persönlich
Gesamtschuldnerische Haftung der Gesellschafter
Gesamthänderische Bindung des Gesellschaftsvermögens
Geschäftsführung durch die Gesellschafter (Selbstorganschaft); Grundsatz:
Gesamtvertretung
An- und Abwachsung des Gesellschaftervermögens bei Gesellschafteränderung
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