Kreditgenossenschaften, z.B. Volks- und Raiffeisenbanken
Einkaufsgenossenschaften von Handwerkern, Landwirten und kleineren Einzelhändlern
Produktivgenossenschaften, z.B. Winzergenossenschaften
Verbrauchergenossenschaften (z.B. Konsum-Läden)
Werkgenossenschaften (insbesondere in der Agrarwirtschaft durch Maschinengemeinschaften
oder durch gemeinsamen Halten von Zuchttieren)
Baugenossenschaften (insbes. Herstellung von Wohnungen für einkommensschwache
Bevölkerungsteile)
Struktur der eG
juristische Person
Rechtsgrundlagen: Genossenschaftsgesetz
offene Mitgliederzahl
keine Haftung der Mitglieder gegenüber den Gläubigern
Zulässigkeit der Vereinbarung von beschränkten oder unbeschränkten
Nachschusspflichten
kein bestimmtes Kapital vorgeschrieben
Mindestens 7 Gründer
Firma mit Zusatz "eG"
Versammlung der Genossen (Generalversammlung) oberstes Willensorgan der Genossenschaft.
Bei mehr als 1500 Mitgliedern kann das Statut bestimmen, dass die Generalversammlung aus
Vertretern der Genossen besteht (Vertreterversammlung)
Geschäftsführung durch den Vorstand, der durch die Generalversammlung gewählt wird
Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitglieder, der ebenfalls durch die Generalversammlung
gewählt wird