vorherrschende Organisationsform für Großunternehmen
Gesellschaftsform für Großinvestitionen durch Kapitalsammelfunktion (Aufbringung des
Kapitals durch eine Vielzahl von anonymen Geldgebern)
vielfach börsennotiert
oftmals Publikumsgesellschaften durch breite Aktienstreuung
in zunehmendem Maße nunmehr auch Gesellschaftsform für mittlere Unternehmen
Strukturen der AG
Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit (juristische Person); damit
Haftungsobjekt nur die Gesellschaft
eigenverantwortliche Führung der Gesellschaft durch den Vorstand
Bestellung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat
Überwachung und Beratung des Vorstandes durch den Aufsichtsrat
Bestellung des Aufsichtsrats durch die Aktionäre (Hauptversammlung)
Keine Entnahme von Gesellschaftsvermögen außerhalb des Gewinnverwendungsbeschlusses
möglich
Mindestgrundkapital 50.000.-
Markt für Gesellschaftsbeteiligungen (Aktienhandel an der Börse, oder
außerbörslicher Handel)
Kapitalbeschaffung durch Kapitalerhöhung
ordentliche Kapitalerhöhung: ordentliche Kapitalerhöhung:
ordentliche Kapitalerhöhung: ordentliche
Kapitalerhöhung: Kapitalerhöhung durch Einlagen. Hier werden neue Aktien gegen Zahlung
der Einalge ausgegeben. Den bisherigen Aktionären steht ein Bezugsrecht entsprechend
ihrem Anteil am bisherigen Grundkapital zu.
bedingte Kapitalerhöhung:
Hier beschließt die Hauptversammlung eine Erhöhung des
Grundkapitals, die jedoch nur insoweit durchgeführt werden soll, wie von einem Umtausch-
oder Bezugsrecht Gebrauch gemacht wird, das die Gesellschaft auf die neuen Aktien
(Bezugsaktien) einräumt. Die bedingte Kapitalerhöhung soll nur zu bestimmten Zwecken
beschlossen werden, wie z.B. die Umwandlung von Wandelschuldverschreibungen in Aktien, die
Vorbereitung von Fusionen oder die Gewährung von Bezugsrechten an Vorstände oder
Arbeitnehmer der Gesellschaft.
genehmigtes Kapital:
Hier wird der Vorstand ermächtigt, in den nächsten fünf
Jahren mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital bis zu einem bestimmten
Nennbetrag, nämlich dem genehmigten Kapital, durch Ausgabe neuer Aktien gegen Einlagen zu
erhöhen.
Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmittel (nominelle Kapitalerhöhung):
Hier wird der
Gesellschaft nicht neues Kapital zugeführt. Gesellschaftsmittel werden in Grundkapital
umgewandelt. Insbesondere erfolgt eine solche Kapitalerhöhung, wenn sich erhebliche
stille Reserven angehäuft haben, und der Aktienkurs durch eine Vergrößerung des
Volumens an Aktien reduziert werden soll.
Kapitalbeschaffung durch Ausgabe von Genussscheinen
Genussscheine sind Urkunden, die Vermögensrechte verschiedener Art
gegenüber einer AG verbriefen. Es handelt sich um rein schuldrechtliche Ansprüche, die
im Gegensatz zur Aktie keine mitgliedschaftlichen Rechte gewähren. Sie sind ein Mittel
der Eigenkapitalfinanzierung. Aktionären steht ein Bezugsrecht auf Genussscheine zu (§
221 Abs. 4 AktG).