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Bereitstellungszinsen / Teilauszahlungszuschläge |
Will ein Unternehmen eine Investition durchführen, z.B. ein neues Betriebsgebäude bauen, eine Produktionsanlage erstellen oder eine EDV-Anlage installieren, so muss er dies in der Regel fremdfinanzieren. Dabei wird er ein Darlehen bei einer Bank oder Sparkasse aufnehmen, das eine feste Laufzeit hat. Die Laufzeit sollte sich mit der Abschreibungsdauer decken, wobei eher von der tatsächlichen Abschreibungsdauer als an der steuerlichen Abschreibungsdauer ausgegangen werden sollte. |
Die Investition wird sich meist über einen längeren Zeitraum hinziehen. Die Kosten für die Investition werden dabei in mehreren Raten zu zahlen sein. Damit der Unternehmer aber bei Auftragserteilung an den Auftragnehmer die vollständige Finanzierung gesichert hat, muss er für den Gesamtbetrag der Investition einen Darlehensvertrag geschlossen haben mit der Vereinbarung, dass das Darlehen nach Maßgabe der Fälligkeit der einzelnen Raten abgerufen wird. |
Für noch nicht ausgezahlte Darlehensbeträge verlangen die Banken in der Regel Bereitstellungszinsen, meist in Höhe von 0,25 % pro Monat. Hier sind kaum größere Unterschiede bei den einzelnen Banken und Sparkassen zu sehen. Die Unterschiede verlagern sich aber auf die Frage, ab wann die Bereitstellungszinsen anfallen. Manche Banken wollen bereits nach einem Monat Bereitstellungszinsen berechnen. Manche verlangen diese erst nach drei Monaten und manche erst nach fünf Monaten. Hierauf sollte also bei den Finanzierungsverhandlungen genau geachtet werden. |
Zu achten ist in solchen Fällen auch darauf, dass die Bank oder Sparkasse keine Teilzahlungszuschläge verlangt. Manche verlangen nämlich neben den Bereitstellungszinsen auch noch einen Zuschlag zu dem Zins der bereits ausgezahlten Teilbeträge. Eine solche doppelte Belastung des Unternehmens mit Bereitstellungszinsen und Teilzahlungszuschläge sollte auf keinen Fall akzeptiert werden. Wenn die Bank oder Sparkasse dies verlangt, sollten dann gleich die Verhandlungen abgebrochen werden, weil die Befürchtung besteht, dass noch weitere versteckte Kosten eingerechnet sind. Denn solche Beträge wie Teilzahlungszuschläge werden bei der Berechnung des Effektivzinssatzes nicht berücksichtigt, so dass die Bank oder Sparkasse mit niedrigen Effektivzinsen werden kann, obwohl dies nicht gerechtfertigt ist. |