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Verbot der Kündigung wegen des Übergangs des Betriebs oder Teilbetriebs |
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam (§613a Abs. 4 BGB). Damit soll imWege eines Umgehungsverbots verhindert werden, dass der in § 613a Abs. 1 BGB angeordnete Bestandsschutz durch eine Kündigung unterlaufen wird (BAG NZA 1997, 148f.). Unzulässig ist danach nur eine Kündigung "wegen des Übergangs" eines Betriebs oder Betriebsteils. Kündigungen aus anderen Gründen sind uneingeschränkt zulässig, was durch § 613a Abs. 4 Satz 2 BGB ausdrücklich klargestellt wird. |