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Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Damit haftet der Erwerber nicht nur für die ab dem Betriebsübergang entstehenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, sondern auch für alle vor dem Übergang entstandenen Ansprüche der Arbeitnehmer, soweit das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Übergangs noch nicht beendet war.
Sind die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden, es sei denn dass die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB).
Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB). Der Arbeitnehmer kann jedoch dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses widersprechen, und zwar auch dann, wenn nicht nur ein Betriebsteil, sondern der ganze Betrieb übertragen wird. Hat der Arbeitnehmer Kenntnis von dem bevorstehenden Betriebsübergang und macht er bis zum Betriebsübergang von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch, geht das Arbeitsverhältnis nicht über.
Der Übergang des Arbeitsverhältnisses kann weder durch Arbeitsvertrag von vornherein ausgeschlossen werden, noch kann der Übergang des Arbeitsverhältnisses davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer mit dem Betriebserwerber für den Fall des Betriebsübergangs geänderte Arbeitsbedingungen hinnimmt.
Nach dem Betriebsübergang können aufgrund vertraglicher Vereinbarungen zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen geändert werden. Stimmt der Arbeitnehmer einer solchen vertraglichen Regelung nicht zu, kann der neue Arbeitgeber eine betrieblich bedingte Kündigung oder Änderungskündigung aussprechen, sofern die Kündigung nicht wegen des Betriebsübergangs erfolgt, wofür die Voraussetzungen des Kündigungsschutzgesetzes eingehalten werden müssen, sofern der Betrieb infolge seiner Größe dem Kündigungsschutzgesetz unterliegt.
Voraussetzung für die Anwendung des § 613a BGB ist, dass ein "Betrieb oder Betriebsteil" auf einen neuen Rechtsträger übergeht.
==> Lesen Sie weiter, wann ein Betrieb oder Betriebsteil vorliegt ......