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Diese Kriterien sind, wie weiter festgestellt wird, lediglich Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und dürfen nicht isoliert betrachtet werden.
Unter Verweis auf seine "Rygaad"-Entscheidung (NZA 1995, 1031) stellte der
EuGH in seinem Urteil vom 11.03.1997 ferner fest, dass, soweit in
bestimmten Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche
Arbeitskraft ankommt, eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine
gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind, eine wirtschaftliche
Einheit darstellt, eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang
hinaus bewahren kann, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die
betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch eine nach Zahl und
Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger
gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Denn in diesem Fall erwirbt
der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren,
die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten oder bestimmter des Tätigkeiten
des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt. (so auch BAG NZA 2003,
552, 556 m.w.Nw).
==> Zur Folge eines Betriebsübergangs ......