Das qualifizierte Zeugnis geht über die Darstellung der Art und
Dauer der Beschäftigung hinaus und führt auch zur Leistung und zum Verhalten
des Arbeitnehmers aus. Ein solches Zeugnis kann der Arbeitnehmer verlangen
(§ 109 Abs. 1 Satz 3 GewO, vgl. auch § 630 Satz 4 BGB, der im Hinblick auf
den Zeugnisanspruch eines Arbeitnehmers auf die Vorschrift des § 109 GewO
verweist). Das Zeugnis soll ein Gesamtbild ergeben. Es muss alle
wesentlichen Tatsachen und Bewertungen enthalten, die für die Beurteilung
des Arbeitnehmers von Bedeutung und für einen künftigen Arbeitgeber von
Interesse sind. Es gilt der Grundsatz der Wahrheitspflicht, so dass weder
Wortwahl noch Satzstellung oder Auslassungen dazu führen dürfen, dass bei
Dritten der Wahrheit nicht entsprechende Vorstellungen entstehen. Dem
Arbeitgeber steht ein Beurteilungsspielraum zu, welche positiven und
negativen Leistungen und Eigenschaften des Arbeitnehmers er betont oder
vernachlässigt. Der Arbeitnehmer kann nicht verlangen und der Arbeitgeber
ist nicht berechtigt, die Beurteilung nur auf bestimmte Zeiträume zu
erstrecken. Wird branchenüblich die Erwähnung bestimmter Eigenschaften
erwartet (z.B. Ehrlichkeit bei Kassierern oder Unfallfreiheit bei
Kraftfahrern), ist diese zu erwähnen. Insgesamt muss das Zeugnis in sich
schlüssig sein. |