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Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht für kleine und mittlere Unternehmen
Arbeitsrecht-Recht - Scheinselbständigkeit
Recht, das jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Vielfach werden Mitarbeiter als Werkunternehmer oder Selbständige
eingestellt und oftmals als "freie Mitarbeiter" benannt. Ein solches
Vertragsverhältnis bewegt sich dann meist in der Grauzone zwischen
Arbeitsverhältnis oder Dienstverhältnis bzw. Werkvertrag, also an der Grenze
der unselbständigen zur selbständigen Arbeit. Ob eine selbständige Tätigkeit
oder ein unselbständiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist nach den
tatsächlichen Verhältnissen und nicht nach der Wortwahl im Vertrag zu
beurteilen. Über die rechtliche Einordnung der Vertragsbeziehung entscheiden
im wesentlichen die Antworten auf zwei Fragen, nämlich:
Für die Annahme einer selbständigen Tätigkeit, also eines freien Mitarbeiterverhältnisses spricht:
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Für die Annahme einer unselbständigen Tätigkeit, also eines Arbeitsvertrages, spricht:
Wird eine Tätigkeit als freies Mitarbeiterverhältnis durchgeführt, obwohl es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, drohen dem Arbeitgeber erhebliche und mehrjährige Nachzahlungen zur Sozialversicherung, die einen sechsstelligen Euro-Betrag ausmachen kann. Daraus ersieht man, wie sorgfältig ein Unternehmen mit der Frage umgehen soll, wenn es sich entscheidet, eine Person als freier Mitarbeiter zu beschäftigen. In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, unter Vorlage des beabsichtigten Vertrages an die Clearing-Stelle für sozialversicherungsrechtliche Statusfragen der Deutschen Rentenversicherung Bund eine Anfrage zu erheben (§ 7a SGB IV).