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Die geringfügige Beschäftigung im Arbeits- und Sozialversicherungsrecht |
Der Begriff der "geringfügigen Beschäftigung" ist ein Begriff aus dem Sozialversicherungsrecht und nicht aus dem Arbeitsrecht. Arbeitsrechtlich spielt es also keine Rolle, wie viel und zu welchem Maximalentgelt ein Arbeitnehmer beschäftigt wird. Eine "geringfügige Beschäftigung" wird auch als Minijob bezeichnet. Allerdings wird unter dem Begriff des Minijobs auch ein Arbeitsverhältnis in der Gleitzone verstanden, das bei einem Monatsverdienst von mehr als 400 Euro bis maximal 800 Euro vorliegt. Kennzeichnend für Minijobs ist, dass bei der geringfügigen Beschäftigung keine Sozialversicherungsbeiträge und bei der Beschäftigung in der Gleitzone verringerte Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind. Das Arbeitsrecht unterscheidet nicht nach geringfügiger und nicht geringfügiger Beschäftigung. So haben geringfügig Beschäftigte die gleichen arbeitsrechtlichen Pflichten und Rechte wie Vollzeitbeschäftigte. Dies bedeutet beispielsweise, dass die Befristung von Arbeitsverhältnissen geringfügig Beschäftigter den gleichen Voraussetzungen unterliegen wie die Befristung von Vollzeitbeschäftigten. Ferner haben sie in gleicher Weise Urlaubsansprüche und Ansprüche auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Auch können sich die geringfügig Beschäftigten auf den Gleichbehandlungsgrundsatz und auch auf den Kündigungsschutz berufen. Nach § 8 Abs. 1 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung insbesondere vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt. Bei der geringfügigen Beschäftigung handelt es sich um eine Teilzeitbeschäftigung im Sinne des Teilzeit- und Befristungsesetz (§ 2 Abs. 2 TzBfG). |
Grundsätzlich gilt bei jeder abhängigen Beschäftigung, dass diese in der
Krankenversicherung, Rentenversicherung, Pflegeversicherung und in der
Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig und damit beitragspflichtig
sind (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 25 Abs. 1 SGB
III, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI). Jedoch gibt es zahlreiche Tatbestände, die
zur Versicherungsfreiheit führen. Eine solche Ausnahme gilt für die
geringfügige Beschäftigung, die in diesen Versicherungsarten
versicherungsfrei ist (§ 7 SGB V, § 5 Abs. 2 SGB VI, § 27 Abs. 2 SGB
III). Beiträge sind also keine zu entrichten. Für die Krankenversicherung
ist jedoch die Bestimmung des § 249b SGB V zu beachten, die eintritt, falls
es sich bei der geringfügig beschäftigten Personen um einen "Versicherten"
handelt, der in dieser Beschäftigung versicherungsfrei oder nicht
versicherungspflichtig ist, z.B. als mitversichertes Familienmitglied oder
als Student. In diesem Falle hat der Arbeitgeber für den Versicherten
Krankenversicherungsbeiträge von 13 % des Arbeitsentgelts zu zahlen. Im
Hinblick auf die Rentenversicherung kann der geringfügig Beschäftigte durch
Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber auf die Versicherungsfreiheit verzichten
(% 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI). Diese Verzichtserklärung beseitigt die
Versicherungsfreiheit der geringfügigen Beschäftigung, so dass aus diesem
Arbeitsverhältnis Rentenversicherungsbeiträge abzuführen sind. Im Hinblick auf die Lohnsteuer unterliegt der geringfügig Beschäftigte der Lohnsteuer nach den allgemeinen Vorschriften. Jedoch kann der Arbeitgeber auf die Vorlage der Lohnsteuerkarte verzichten. In diesem Falle hat er jedoch eine pauschale Lohnsteuer zu entrichten, die unterschiedlich hoch ist, je nachdem, ob das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungspflichtig ist oder nicht. |