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Wirtschafts-, Arbeits-, Steuer- und Unternehmensrecht für kleine und mittlere Unternehmen
Kollektives Arbeitsrecht-Recht - Gemeinschaftsbetrieb
Recht, das jeder Unternehmensführer kennen sollte !
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können selbständige Unternehmen arbeitsrechtlich einen gemeinsamen Betrieb im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne bilden
(siehe z.B. BAG NZA 2000, 1350). Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG wird ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen vermutet, wenn
1. zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder
2. die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen
zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert. Liegt ein Gemeinschaftsbetrieb vor führt dies dazu, dass ein Betriebsrat einheitlich für diesen Gemeinschaftsbetrieb zuständig ist, der sich aus Teilen mehrerer Unternehmen zusammensetzt. Besonders in mehrstufigen Konzernen kommen solche Gemeinschaftsbetriebe vor. Voraussetzung für einen einheitlichen Betrieb ist ein einheitlicher Leitungsapparat. Die einheitliche Leitung muss sich auf die Entscheidungen des Arbeitgebers im Bereich der personellen und sozialen Angelegenheiten des gemeinsamen Betriebs beziehen (BAG DB 84, 1684; NZA 98, 876; NZA 04, 375). Dabei kann es ausreichen, wenn der Arbeitgeber nach außen so auftritt, als ob er zusammen mit andernen Unternehmen einen Gemeinschaftbetrieb bilden würde (BAG NZA 01, 321). Der einheitliche Leitungsapparat lenkt die für die Erreichung der arbeitstechnischen Zwecke eingesetzten personellen, technischen und immateriellen Mittel. Die einheitliche Organisation und Leitung des Betriebs ist entweder als BGB-Gesellschaft organisiert oder setzt entweder eine ausdrückliche oder konkludente Führungsvereinbarung oder eine rechtliche Verbindung betreffend der Leitungsmacht voraus (BAG DB 08, 1865; NZA 98, 723; NZA 06,592). Die Vereinbarung über die einheitliche Leitung kann auch stillschweigend oder durch schlüssiges Verhalten zustandekommen (BAG DB 89, 127; DB 91, 500). Eine solche Vereinbarung ist notwendig, weil der Betriebsrat in Fragen der sozialen und personellen Mitbestimmung einen zu einheitlicher Willensbildung für die Unternehmen, die den Gemeinschaftsbetrieb bilden, braucht. Eine einheitliche Leitung kann sich aus der personellen Verflechtung ergeben, etwa wenn die Unternehmen, die den Gemeinschaftsbetrieb bilden, durch die selbe Person vertreten ist. Die einheitliche Leitung eines Betriebs kann auch durch gleichlautende Weisungen einer Konzernspitze erreicht werden. Nicht notwendig für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebs ist, dass nur ein arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird. Ein gemeinsamer Betrieb zwischen einer Konzernholding und einer Tochtergesellschaft liegt jedoch nicht bereits dann vor, wenn die Holding aufgrund ihrer konzernrechtlichen Leitungsmacht gegenüber den zuständigen Organen der Tochtergesellschaft in bestimmten Bereichen Anordnungen treffen kann (BAG NZA 02, 1147; NZA 99, 932). Tatsächliche Umstände, die für einen einheitlichen Betrieb sprechen, können sein:
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Die Folgen eines Einheitsbetriebs sind insbesondere:
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